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Ein vorsätzliches, sittenwidriges Verhalten der Beklagten kann nicht mit dem Vortrag des Klägers begründet werden, in das streitgegenständliche Fahrzeug sei eine Motorsteuerungssoftware eingebaut, die den Prüfstandbetrieb erkenne und den Ausstoß von Stickoxid unter diesen Bedingungen optimiere. Der Vortrag des Klägers ist hinsichtlich einer etwaigen unzulässigen Motorsteuerungssoftware nicht hinreichend substantiiert, da es an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Richtigkeit dieser Behauptung fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |