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Vertragliche Ansprüche auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen eines Sachmangels (hier: unzulässige Abschalteinrichtung bei Dieselfahrzeug) verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Eine längere Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 3 BGB wegen arglistigen Verschweigens des Mangels setzt voraus, dass der Käufer die Arglist des Verkäufers schlüssig darlegt und beweist. Hierfür genügt nicht der bloße Vortrag einer objektiven Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs oder die Kenntnis der Funktionsweise des Emissionskontrollsystems durch die Vertretungsorgane des Verkäufers, sondern es bedarf des Nachweises, dass diese die Unzulässigkeit der Steuerung erkannten oder billigend in Kauf nahmen und bewusst verschleierten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |