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Landgericht Bonn v. 25.08.2020: Zur Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Dieselfahrzeugen und der Darlegungslast für Arglist des Verkäufers




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 25.08.2020 - 7 O 77/19) hat entschieden:

   Vertragliche Ansprüche auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen eines Sachmangels (hier: unzulässige Abschalteinrichtung bei Dieselfahrzeug) verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Eine längere Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 3 BGB wegen arglistigen Verschweigens des Mangels setzt voraus, dass der Käufer die Arglist des Verkäufers schlüssig darlegt und beweist. Hierfür genügt nicht der bloße Vortrag einer objektiven Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs oder die Kenntnis der Funktionsweise des Emissionskontrollsystems durch die Vertretungsorgane des Verkäufers, sondern es bedarf des Nachweises, dass diese die Unzulässigkeit der Steuerung erkannten oder billigend in Kauf nahmen und bewusst verschleierten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung - Abschalteinrichtungen - Thermofenster


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises und dessen Verzinsung Zug um Zug gegen Abtretung des Herausgabe- und Übereignungsanspruchs bzgl. des Pkw gegen die Finanzierungsbank.

1. Ein vertraglicher Rückabwicklungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus §§ 433, 434, 440, 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB.

Es bedarf keiner Klärung, ob der Kläger zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Beklagte berechtigt ist oder die Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß Ziff. II Nr. 2 der AGB der finanzierenden Bank an die finanzierende Bank abgetreten wurden oder diese ausgenommen als Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte von der Abtretung ausgenommen sind.

Ebenso kann offenbleiben, ob das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war, weil es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 5 Abs. 1 VO(EG) 715/2007 ausgestattet war. Zwar sind Fahrzeuge, deren Motor mit einer unzulässigen Abschaltautomatik ausgestattet sind, im Falle eines Verkaufs - sofern die Parteien hierzu nichts abweichendes vereinbaren - mangelbehaftet. Denn nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Wie der Bundesgerichtshof im Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17- sowie im Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - (jeweils juris.de) zu der im dortigen Fall streitgegenständlichen Verwendung der Steuerungssoftware in Dieselmotoren des Herstellers G des Typs $$ 001 ausgeführt hat, ist ein Fahrzeug regelmäßig nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist. Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist. Ob das streitgegenständliche Fahrzeug zur Zeit seiner Übergabe an den Kläger über eine derartige unzulässige Abschaltautomatik verfügte oder nicht, und ob das Fahrzeug deshalb kaufrechtlich als mangelhaft anzusehen ist, kann offen bleiben.

Denn etwaige vertragliche Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sind jedenfalls nicht mehr durchsetzbar, weil sie unabhängig von einer etwaigen vertraglichen Verkürzung der Verjährungsfrist verjährt sind. Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjähren Gewährleistungsansprüche beim Kaufvertrag innerhalb von 2 Jahren ab Ablieferung der Sache. Unstreitig wurde der Klagepartei der Pkw am 15.06.2018 übergeben, so dass Verjährung mit Ablauf des 14.06.2018 eintrat. Die Ansprüche verjährten auch nicht abweichend hiervon gemäß § 438 Abs. 3 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Dies ist nur der Fall, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Erforderlich ist der mindestens bedingte Vorsatz des Verkäufers, den Kaufentschluss des Käufers möglicherweise zu beeinflussen (BGH NJW, 1957, 988; 1971, 1795, 1800; 1977, 1914). Der Verkäufer muss also das Vorhandensein des Fehlers kennen oder mit der Möglichkeit des Vorhandenseins rechnen (BGH NJW 2007, 835, 836). Bei (dringendem) Verdacht der Fehlerhaftigkeit besteht eine Offenbarungspflicht (BGH NJW 1991, 2900; BGHZ 117, 363, 368). Bei Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGHZ 123, 363; 117, 363, 368; BGH NJW 1990, 42). Die Beweislast für die Arglist des Verkäufers trägt der Käufer (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 123 Rn. 30). Der Kläger hat indes nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte einen Sachmangel arglistig verschwiegen hat.

Hierfür genügt nicht, dass das Fahrzeug in objektiver Hinsicht mangelhaft war, weil das Emissionskontrollsystem objektiv unzulässige Abschaltvorrichtungen im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 aufwies, und den Vertretungsorganen der Beklagten im Sinne des § 31 BGB die Funktionsweise des Emissionskontrollsystems bekannt war. Erforderlich ist vielmehr, dass die gesetzlichen Vertreter der Beklagten, deren Wissen sich die Beklagte entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen muss, die Unzulässigkeit der Steuerung der Abgasrückführung im Emissionskontrollsystem des Motors bei Übergabe des Fahrzeugs erkannten oder jedenfalls mit ihr rechneten und billigend in Kauf nahmen und die Funktionsweise des Emissionskontrollsystems deshalb bewusst verschleierten. Hierzu hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen.

Zwar könnte auf einen Täuschungsvorsatz der Beklagten geschlossen werden, wenn die Motorsteuerungssoftware das Emissionskontrollsystem bzw. die Abgasreinigung durch eine Prüfstanderkennung nur im Falle des Durchfahrens des NEFZ auf dem Rollenprüfstand im vollen Umfang aktiviert wäre. Das entsprechende Vorbringen des Klägers, bei den Motoren $$000 und $$002 sei "flächendeckend per Software die Stickoxidwerte mithilfe eines Computerprogramms gesenkt worden, aber nur auf dem Prüfstand", ist indes unbeachtlich, weil es in bloßer Spekulation ins Blaue hinein erfolgte. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Existenz einer Prüfstanderkennung hat der Kläger nicht vorgetragen und ergeben sich insbesondere nicht aus nicht vorgelegten Artikeln der ZY.de. Vielmehr widerspricht seine Darlegung der Verwendung und Funktionsweise einer temperatur- und einer drehzahlabhängigen Steuerung der Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug gerade der Behauptung, dass eine Prüfstanderkennung das Abgaskontrollsystem außerhalb des Prüfstands ganz oder teilweise deaktiviere. Vielmehr soll auch nach den Darlegungen des Klägers die Abgasrückführung allein abhängig von Außentemperatur und Drehzahl gesteuert sein, und zwar hinsichtlich der Temperatursteuerung erstmals bei Außentemperaturen von unter 15°C bzw. 7°C, also bei Temperaturen deutlich unter der Prüfstandtemperatur von mindestens 20°C.

Auch die Funktionsweise des "Thermofensters" hat der Kläger so vage und widersprüchlich umschrieben, dass auf der Grundlage des Klagevortrags bereits nicht geprüft werden kann, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Denn einerseits hat er vorgetragen, dass ab einer bestimmten Temperatur "z.B. unter 15°C" die Abgasrückführung reduziert oder ganz abgeschaltet werde, andererseits hat er angegeben, die Abgasrückführung werde "wohl erstmals bei 7°Celsius" zurückgefahren. Beiden Behauptungen ist nicht zu entnehmen, in welchem Umfang die Abgasrückführung nach Klägervortrag reduziert werden soll und ob hierdurch bereits bei 15°C oder ab welcher niedrigeren Temperatur die Emissionskontrolle so weit beeinträchtigt ist, dass die Stickoxidgrenzwerte nicht mehr eingehalten werden.

Unabhängig hiervon genügt dieser Vortrag jedenfalls nicht zur Darlegung, dass die Beklagte dem Kläger einen durch eine temperatur- und drehzahlgesteuerte Abgasrückführung verursachten Sachmangel arglistig verschwieg. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Beklagte im Rahmen einer sekundären Darlegungslast verpflichtet ist, zu den internen Entscheidungen bezüglich des Einsatzes der Steuerungssoftware substantiiert vorzutragen. Denn die Beklagte ist dieser sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie vorgetragen hat, dass sie im Einklang mit den Fachkreisen und Zulassungsbehörden ihr Emissionskontrollsystem einschließlich der Steuerung der Abgasrückführung insbesondere im Hinblick auf einen erforderlichen Motorschutz für zulässig erachtet habe. Dies hat der Kläger nicht qualifiziert bestritten.

Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Hersteller eines objektiv mangelhaft entwickelten und nicht zulassungsfähigen Produktes Vorrichtungen verwendet hat, um Zulassungsbehörden über die Mangelfreiheit des Produktes zu täuschen. Ebenso wenig gibt es einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Entwickler eines nicht zulassungsfähigen Produktes weiß oder damit rechnet, dass sein Produkt nicht zulassungsfähig ist, und zwar erst recht dann nicht, wenn das Produkt tatsächlich zugelassen wird.

Der Vortrag der Beklagten ist auch nicht von vornherein unplausibel und deshalb unbeachtlich. Der Kläger hat schon nicht bestritten, dass die Reduzierung der Abgasrückführung jedenfalls auch der Vermeidung von Motorschäden dient. Er ist lediglich der Ansicht, dass eine Abschalteinrichtung auch dann unzulässig ist, wenn diese zum Zwecke des Motorschutzes vorgesehen sei bzw. wenn sich die Abschalteinrichtung durch Konzeption, Konstruktion oder Werkstoffwahl vermeiden lässt. Darauf, ob diese Rechtsauslegung des Klägers zutreffend ist, kommt es nicht an. Denn die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass sie selbst davon ausgegangen sei, dass die die von ihr gewählte Steuerung der Abgasrückführung zur Abgassteuerung und zum Schutz des Motors und des Abgasrückführungssystems erforderlich und damit im Rahmen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) VO(EG) 715/2007 rechtlich zulässig wäre. Diese Rechtsauffassung mag unzutreffend gewesen sein, jedenfalls aber nicht unvertretbar. Denn es ist nicht zwingend davon auszugehen, dass "Thermofenster" per se immer als unzulässige Abschalteinrichtungen zu qualifizieren sind; dies folgt bereits aus der Regelung in Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, die nicht so eindeutig formuliert ist, dass sich die Verwendung einer temperaturabhängigen oder sonst variablen Abgasrückführung eindeutig und unzweifelhaft als unzulässig darstellen müssen (OLG Nürnberg, Urt. v. 19.07.2019 - 5 U 1670/18). Es ist daher auch nicht von vornherein unglaubhaft, dass die Beklagte die Regulierung der Abgasrückführung im Rahmen des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 als zulässig angesehen haben will. Auch das Kraftfahrt-Bundesamt beanstandet gerichtsbekannt Thermofenster nicht generell als unzulässige Abschalteinrichtungen. Ob sich der Beklagten eine andere Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen, bedarf keiner Klärung, weil dies allenfalls den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, nicht aber den Vorwurf des Vorsatzes der Beklagten begründen könnte.

Schließlich ist es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht Sache der Beklagten darzulegen, "welche weiteren Abschalteinrichtungen verbaut sind, die bisher noch niemand gefunden hat". Es ist Sache des Klägers, zum Vorliegen von Sachmängeln konkret vorzutragen. Aus einer rein spekulativen Annahme des Klägers ins Blaue hinein, es könne bislang nicht entdeckte Abschalteinrichtungen geben, folgt demgegenüber keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch auch nicht aus § 826 BGB zu. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann offen bleiben, ob derartige deliktische Ansprüche von der Abtretungsvereinbarung mit der Finanzierungsbank umfasst sind und der Kläger deshalb bereits nicht aktivlegitimiert ist. Denn die Beklagte hat dem Kläger nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt, so dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

Zwar kann das Inverkehrbringen von Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs und Einbaus in Fahrzeuge des Konzerns der Beklagten, deren Motorsteuerungssoftware mit einer im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschaltautomatik der Abgasregulierung programmiert ist, ohne jedenfalls die Vertriebspartner und Endkunden über den durch die Verwendung der Motorsteuerungssoftware verursachten Sachmangel aufzuklären, grundsätzlich als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung angesehen werden.

Jedenfalls ist das Handeln der Beklagten weder in Bezug auf eine Schädigung des Klägers vorsätzlich noch sittenwidrig. Sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urt. v. 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rn. 16 - juris), d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Nicht jedes Streben nach Kostensenkung und Gewinnmaximierung stellt sich per se als verwerflich dar, sondern nur ein solches "um jeden Preis" auch unter in Kauf genommenem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften (OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2019, 3 U 148/18, Rn. 6 a.E. - juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019, 10 U 134/19, Rn. 76-91 - juris). Insoweit hat der Bundesgerichtshof und so auch die Kammer in den Fällen des sog. "G-Abgasskandals" entschieden, dass der Einsatz einer Software sittenwidrig ist, die keinerlei technischen Nutzen hat, sondern deren einziger Zweck es ist, unter Testbedingungen - und nur unter diesen Testbedingungen - günstigere Werte zu erzielen (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - Rn. 16, juris). Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden, mit der kein Kunde rechnen muss. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit resultiert hierbei aus der vorsätzlichen Täuschung durch den Hersteller, der ein mangelhaftes Produkt auf den Markt bringt. Hat der Kläger eine derartige Programmierung aber nicht hinreichend dargelegt. Soweit der Kläger im Übrigen der Ansicht ist, die temperatur- und drehzahlabhängige Steuerung der Abgasrückführung stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, hat der Kläger, wie ausgeführt, nicht dargelegt, dass die Beklagte mit einem wenn auch nur bedingten Vorsatz der Rechtswidrigkeit der Steuerung der Abgasrückführung und damit mit dem erforderlichen Schädigungsvorsatz handelte

3. Da der Kläger einen Täuschungs- und Schädigungsvorsatz der Beklagten bereits nicht dargelegt und bewiesen hat, kommt auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB nicht in Betracht.

4. Ebensowenig besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV. Denn §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sind keine den Kläger schützenden Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, einen Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen (vgl. BGHZ 40, 306; 160, 134; 188, 326; 192, 90; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 1896; Palandt, BGB, 79. Aufl., § 823 Rn. 58). Der Schutz eines Einzelnen ist dabei nicht bereits dann bezweckt, wenn er als Reflex einer Befolgung der Norm objektiv erreicht wird, sondern nur dann, wenn der Gesetzgeber dem Einzelnen selbst die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der das Verbot übertritt und sein Rechtsinteresse beeinträchtigt (vgl. BGHZ 40, 306; 188, 326; 192, 90). Da die Richtlinie keine unmittelbare Wirkung innerhalb des nationalen Rechts entfaltet, sondern der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber bedarf, kann sich auch ihr zumindest unmittelbar keine Schutzwirkung für individuellen Rechtsschutz ergeben. Dieser könnte sich allenfalls aus dem Zusammenspiel der Richtlinie mit der VO (EG) Nr. 715/2007 ergeben. Auch von dem Normgeber der VO (EG) Nr. 715/2007 ist indes ein individueller Rechtsschutz nicht beabsichtigt, weil dieser Aspekt weder in der Verordnung selbst noch in dem Vorspann dieser Verordnung an irgendeiner Stelle zum Ausdruck kommt (Reinking/Eggert, aaO., Rn. 1897; Riehm DAR 2016, 12, 13 unter III.2.). Die ausweislich der dort formulierten Zielsetzung einer Vollendung des Binnenmarktes durch die Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen zeigt vielmehr, dass der Schutz der Gesundheit des Einzelnen lediglich aus einer Reflexwirkung dieser Verordnung folgt (Reinking/Eggert, aaO., Rd. 1897). Allein diese Reflexwirkungen ermöglichen indes keine Einstufung der VO (EG) Nr. 715/2007 sowie der zu ihrer Durchführung verfassten VO (EG) Nr. 692/2008 als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (so auch OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 - 7 U 134/17 -, juris).

5. Schließlich bestehen auch keine Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 16 UWG. Der Kläger hat weder konkret dargelegt, dass die Beklagte mit unzutreffenden Angaben geworben hat, noch dass die entsprechende Werbung für die Kaufentscheidung des Klägers ursächlich war.

III.

Da dem Kläger ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht zusteht, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Falle einer Rückabwicklung vom Kläger geschuldeten Gegenleistung in Annahmeverzug befindet. Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Gegenstandswert: 68.963,54 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2020/7_O_77_19_Urteil_20200825.html - DE:LGBN:2020:0825.7O77.19.00

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