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Erfolgt die Steuerung der Abgasrückführung in einem Dieselfahrzeug in Abhängigkeit von (unter anderem) der Außentemperatur, handelt es sich hierbei um eine gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung. Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133).
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