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Ein Anspruch auf Rückzahlung der für den Erwerb eines im Dieselskandal involvierten Pkw aufgewendeten finanziellen Mittel gemäß §§ 826, 31 BGB besteht, wenn das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit der Umschaltlogik eine konkludente und sittenwidrige Täuschung darstellt. Die hinreichend substantiierten Behauptungen der Klagepartei zu den subjektiven Voraussetzungen der Haftung nach § 826 BGB gelten als nicht wirksam bestritten, wenn der Hersteller seiner sekundären Darlegungslast nicht nachkommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |