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Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist ein konkreter, kein fiktiver Schaden und wird durch die Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung von Sachschäden nicht infrage gestellt. Er ist auch bei fiktiver Abrechnung des Sachschadens nicht auf die im Schadensgutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer beschränkt. Vielmehr umfasst er alle unfallbedingt notwendigen Zeiträume, die der eigentlichen Wiederbeschaffung oder Reparatur vorausgehen, wie die Zeit bis zur Gutachtenvorlage und eine angemessene Überlegungsfrist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |