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Ein Radfahrer, der einen Fußgängerüberweg auf dem Fahrrad sitzend, sich mit den Füßen vom Boden abstoßend, rollend überquert, bewegt sich nicht wie ein Fußgänger, sondern fährt und ist damit schneller und gefahrenträchtiger als ein solcher. Er genießt auf dem Fußgängerüberweg nicht den Schutz eines Fußgängers und muss sich einen gewichtigen Verstoß gegen die StVO vorwerfen lassen. Die Verkehrsverstöße eines solchen Radfahrers und eines Pkw-Fahrers, der den Zebrastreifen unaufmerksam befährt, können als gleichwertig bewertet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |