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1. Ist eine Feststellungsklage zulässig erhoben worden, braucht der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der gesamte Schaden bezifferbar wird. 2. Die Gefährdungshaftung eines Kraftfahrzeugs ist nicht auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr beschränkt, sondern besteht bei allen mit seinem Betrieb oder seinen Betriebseinrichtungen zusammenhängenden Unfällen, sofern der erforderliche örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder dem Versagen seiner Betriebseinrichtungen besteht. 3. Auch im Baustellenverkehr gelten die beim Rückwärtsfahren zu beachtenden höchsten Sorgfaltspflichten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob man diese unmittelbar aus § 9 Abs. 5 StVO oder § 1 Abs. 2 StVO herleitet. 4. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. 5. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zufolge unterliegt das Gericht, außer im Falle gesetzlicher Vermutungen und Beweisregeln, bei seiner Beweiswürdigung keiner Bindung. Vielmehr beurteilt es frei den Gang der Verhandlung und den Wert der einzelnen Beweismittel, legt Zeugenaussagen aus, folgert von bestrittenen auf unbestrittene Behauptungen, zieht Schlüsse aus Indizien, darf fehlende konkrete Indizien mit Hilfe der allgemeinen Lebenserfahrung überbrücken. (Leitsätze des Gerichts) |