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Werden eine Kommune und ein Tiefbauunternehmen aufgrund einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kommt eine Gerichtsstandbestimmung hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit in Betracht, wenn das Tiefbauunternehmen - streitwertbedingt - vor dem Amtsgericht und die Kommune - streitwertunabhängig - gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG vor dem Landgericht zu verklagen wäre. Eine solche Konstellation kann vorliegen, wenn die infrage stehende Straßenverkehrssicherungspflicht für die Kommune eine in hoheitlicher Tätigkeit auszuübende Amtspflicht darstellt, was sich in Nordrhein-Westfalen aus § 9a StrWG NRW ergeben kann. (Leitsätze des Gerichts) |