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Bei Geldbußen von nicht mehr als 100,00 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es zur Fortbildung des sachlichen Rechts oder zur Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist; mehrere Geldbußen werden dabei nicht zusammengerechnet. Bildaufnahmen dürfen verwertet werden, wenn ein Anfangsverdacht besteht, der bereits dann angenommen werden kann, wenn bei der Durchfahrt eines Fahrzeugs aufgrund der Abmessungen davon ausgegangen werden kann, dass dieses ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |