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Den Flughafenbetreiber trifft hinsichtlich der sich an die Fluggasttreppe anschließenden Entwässerungsrinnen auf dem Vorfeld keine Verkehrssicherungspflicht, die er auf Dritte hätte übertragen können. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit eine fahrlässige Körperverletzung liegt in einem solchen Fall nicht vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |