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Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung ist der Eintritt der Verfolgungsverjährung; eine danach erfolgte Fahrerbenennung ist unbeachtlich. Die Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Fahrerkarte schließt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |