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Die zweijährige Geltungsdauer einer Taxengenehmigung bei Erteilung an einen Neubewerber nach § 13 Abs. 5 Satz 5 PBefG beginnt bereits mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion zu laufen; es ist dafür nicht zusätzlich auch die Erteilung einer Genehmigungsurkunde erforderlich. Die Erteilung/Aushändigung der Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG ist wegen des Fehlens einer damit verbundenen Regelung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |