|
Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist der Fall, wenn sich 8 oder mehr Punkte ergeben. Eine Verringerung des Punktestands nach § 4 Abs. 6 S. 3 StVG kommt nicht in Betracht, wenn ein Verkehrsverstoß zum Zeitpunkt der Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers bereits begangen war, die Fahrerlaubnisbehörde von ihm aber noch keine Kenntnis hatte (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -). (Leitsätze des Gerichts) |