|
1. § 14 BDG gilt für die abschließende Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe sämtlicher in § 13 BDG genannter Kriterien, nicht für die einzelnen Schritte auf dem Weg dahin. Für die Frage, ob bei einem aus verschiedenen Dienstpflichtverletzungen bestehenden einheitlichen Dienstvergehen für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG neben dem am schwersten wiegenden Pflichtverstoß ein weiterer Pflichtverstoß ergänzend zu berücksichtigen ist, kommt § 14 BDG keine Bedeutung zu. 11 2. Es gibt keinen Rechtssatz, dass das Disziplinargericht eine strafrechtlich sanktionierte Pflichtverletzung bei der Bemessung der Schwere des Dienstvergehens nur dann erschwerend berücksichtigen darf, wenn insoweit - isoliert - die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BDG erfüllt sind, d.h. festgestellt ist, dass die strafrechtlich sanktionierte Dienstpflichtverletzung für sich genommen zumindest eine Zurückstufung nach sich gezogen hätte. 7 10 (Leitsätze des Gerichts) |