Das Verkehrslexikon


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Amtsgericht Aachen v. 18.10.2018: Ausnahmsweises Absehen vom Fahrverbot bei fahrlässigem Rotlichtverstoß mit Unfallfolgen




Das Amtsgericht Aachen (Urteil vom 18.10.2018 - 422 OWi 115/18) hat entschieden:

   Bei einem fahrlässigen Rotlichtverstoß, der zu einem Unfall führte, kann ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrverbot - Einzelfälle - Ausnahmen - Absehen vom Fahrverbot - Geschwindigkeitsverstöße - Rotlichtverstöße
und
Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle
und
Absehen vom Fahrverbot
und
Absehen vom Regelfahrverbot - Kompensation durch Erhöhung der Geldbuße
und
Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer Umstände bzw. wegen des Nachtatverhaltens
und
Rotlichtverstöße allgemein im Straf- und OWi-Recht
und
Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen
und
Stichwortsammlung zu diversen Themen


Tenor:

Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes, wobei es zu einem Unfall kam, zu einer Geldbuße in Höhe von 360 € verurteilt.

Von der Verhängung eines Fahrverbotes wird ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung abgesehen.

Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.

- §§ 37II, 1 II, 49 StVO, 24 StVG, 19 OWiG, 132.3.2 BKatV -

Gründe:


Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes, wobei es zu einem Unfall kam, zu einer Geldbuße in Höhe von 360 € verurteilt.

Von der Verhängung eines Fahrverbotes wird ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung abgesehen.

Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.

- §§ 37II, 1 II, 49 StVO, 24 StVG, 19 OWiG, 132.3.2 BKatV -

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