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Bei der Ermittlung der Höhe von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall ist auf die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB abzustellen, wobei die getroffene Vergütungsvereinbarung die Höhe indiziert und begrenzt. Für das Grundhonorar kann auf die BVSK-Befragung (hier: PLZ-Bereich 5) abgestellt werden, während die Angemessenheit der Nebenkosten in Anlehnung an die Sätze des JVEG geschätzt werden kann. Fahrtkosten können sich nicht am JVEG orientieren, sind aber anhand von Fahrtkostentabellen als angemessen zu schätzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |