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Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem angehörten Sachverständigen rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Angeklagte bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Tat aufgrund einer krankhaften seelischen Störung schuldunfähig gewesen ist und deshalb freizusprechen war. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB liegen nicht vor, da ihm eine seine Unterbringung rechtfertigende Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |