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Auch derjenige, der aufgrund einer ärztlichen Verordnung regelmäßig Cannabis konsumiert, ist grundsätzlich nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet. Eventuell kann er seine Eignung nach Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV nachweisen. (Leitsätze des Gerichts) |