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Der Versicherer ist nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die aus Ziff. E.1.1.3 AKB folgende Obliegenheit, Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, vorsätzlich verletzt hat. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer im Schadensformular objektiv falsche Angaben zur ausschließlichen Nutzung des Fahrzeugs und zum Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln macht und dabei arglistig handelt, um die Schadenregulierung zu beeinflussen. Auf die Kausalität der Obliegenheitsverletzung kommt es nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG nicht an, wenn der Versicherungsnehmer arglistig handelte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |