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Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware setzt eine hinreichende Substantiierung des Klägervortrags voraus, die nicht durch bloße Behauptungen 'ins Blaue hinein' erfüllt wird. Selbst bei Annahme einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung wie eines 'Thermofensters' kann nicht ohne Weiteres auf einen Vorsatz des Herstellers geschlossen werden, insbesondere wenn Gesichtspunkte des Motorschutzes ernsthaft angeführt werden und die europäische Rechtslage (Art. 5 Abs. 2 VO EG Nr. 715/2007) als unklar gilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |