Das Verkehrslexikon

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Landgericht Arnsberg v. 01.07.2020: Zur Substantiierung von Ansprüchen wegen sittenwidriger Schädigung bei Motorsteuerungssoftware (Thermofenster)




Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 01.07.2020 - 1 O 165/20) hat entschieden:

   Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware setzt eine hinreichende Substantiierung des Klägervortrags voraus, die nicht durch bloße Behauptungen 'ins Blaue hinein' erfüllt wird. Selbst bei Annahme einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung wie eines 'Thermofensters' kann nicht ohne Weiteres auf einen Vorsatz des Herstellers geschlossen werden, insbesondere wenn Gesichtspunkte des Motorschutzes ernsthaft angeführt werden und die europäische Rechtslage (Art. 5 Abs. 2 VO EG Nr. 715/2007) als unklar gilt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020
und
Schutz von Kindern und aelteren Menschen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Klageansprüche gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt nicht aus §§ 826, 31 BGB. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten kann nicht festgestellt werden.

Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, welches nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urt. v. 19.11.2013 - VI ZR 336/12 = NJW 2014, 383, 384). Nicht ausreichend ist, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12 = NJW 2014, 383, 384; BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12 = BeckRS 2013, 20203).

Subjektiv ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Der Schädiger muss aber grundsätzlich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 13.09.2004 ‒ II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3710; Teilversäumnis- und Endurteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250, Rn. 23; vgl. insgesamt Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 5).

Ein solches vorsätzliches, sittenwidriges Verhalten der Beklagten kann nicht mit dem Vortrag der Klägerin begründet werden, in das streitgegenständliche Fahrzeug sei eine Motorsteuerungssoftware eingebaut, die den Prüfstandbetrieb erkenne und den Ausstoß von Stickoxid unter diesen Bedingungen optimiere.

Auf Grundlage dieser Behauptung hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu unterbleiben. Der Vortrag der Klägerin ist, was die Beklagte zutreffend gerügt hat, bereits hinsichtlich einer etwaigen unzulässigen Motorsteuerungssoftware nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt an tatsächlichen Anhaltspunkten, die für die Richtigkeit dieser Behauptung sprechen. Zwar darf die Klägerin in einem Rechtsstreit Behauptungen über solche Tatsachen aufstellen, über deren Vorliegen sie kein sicheres Wissen hat und ein solches Wissen auch nicht erlangen kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 - 10 U 134/19 = ZVertriebsR 2019, 301, 302). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen aber dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geradewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Jedenfalls beim Fehlen jeglicher Anhaltspunkte ist die Annahme von Willkür gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - IX ZR 195/14 = NJW-RR 2015, 829, 830).

Im vorliegenden Fall fehlt es hierzu an solchen hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. So ist bereits der Vortrag zum Einbau einer unzulässigen Steuerungssoftware als solcher unklar und unbestimmt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Darlegungen zur Unzulässigkeit der drehzahlabhängigen Steuerung. Daran ändern auch die Hinweise auf Parallelen zum W-Abgas-Skandal nichts. Wie bereits das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 19.07.2019 (Az. 5 U 1670/18) festgestellt hat, kann aufgrund des mittlerweile allgemein bekannten Umstands, dass in zahlreichen Fahrzeugen des W.Konzerns eine manipulative Motorsteuerung verwendet wird, keine Aussage über das streitgegenständliche Fahrzeug getroffen werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das KBA (u.a.) den Fahrzeugtyp des klägerischen Fahrzeuges einer Rückrufaktion unterworfen hat. Denn die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass die Abschaltung der Abgasrückführung nur unter bestimmten Umfeldbedingungen, insbesondere bei niedrigen Temperaturen, motortechnisch zum Schutz desselben bedingt sind, sowie, dass auch diese Phasen im NEFZ mit erfasst werden und dass insoweit gem. Art. 5 Abs. 2 (VO) EG Nr. 715/2007 keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Dem ist die klagende Partei zur Überzeugung der Kammer bereits nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Dabei ist die Beklagte auch nicht gehalten, auf die pauschale Behauptung hin, es liege beim Fahrzeug der Klägerin eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, was ein Sachverständiger beweisen könne, im Wege der sekundären Darlegungslast ihre technischen Betriebsinterna offenzulegen (vgl. OLG Koblenz, 12 U 246/19, Urt. v. 21.10.2019 = BeckRS 2019, 25135).

Selbst wenn aber die Behauptungen der Klägerin zur Abgassteuerungssoftware, insbesondere der Abschaltung der Abgasreduzierung unterhalb bestimmter Temperaturen ("Thermofenster") als widerspruchsfrei und hinreichend substantiiert anzusehen wäre, ist jedenfalls kein Vorsatz auf Beklagtenseite zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und Täuschung der Zulassungsbehörde sowie der Käufer über die Richtlinienkonformität des Abgasreduzierungssystems erkennbar. Denn selbst wenn die Beanstandung des KBA bei objektiver Betrachtung als zutreffend anzusehen wäre, ließen sich aus dem Umstand, dass die Beklagte in diesem Falle die technische Notwendigkeit und die darauf beruhende Subsumtion unter die Ausnahmetatbestände des Art. 5 Abs. 2 (VO) EG Nr. 715/2007 fachlich anders bewertet hätte, schon keine Schlüsse dahingehend ziehen, dass sie vorsätzlich, arglistig und mit Täuschungsvorsatz gehandelt hätte. Erst Recht liegt kein zwingender Schluss auf eine solche Arglist vor. Bei einer in Form eines sog. Thermofensters die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motorschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Hersteller in dem Bewusstsein gehandelt hat, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Koblenz, 12 U 246/19, Urt. V. 21.10.2019 = BeckRS 2019, 25135). Insoweit ist die Beklagte auch vor dem Hintergrund der Allgemeinheit der Behauptungen der klagenden Partei nicht gehalten, der Klägerin gegenüber im Wege der sekundären Darlegungslast technische Betriebsinterna zu offenbaren (OLG Koblenz., a.a.O.). Diese rechtliche Bewertung wird auch durch die Erwägungen des Oberlandesgerichts Nürnberg in seinem Urteil vom 19.07.2019 (Az. 5 U 1670/18) gestützt. Dieses führt aus:

"Der Annahme des Vorsatzes steht hier entgegen, dass die zitierte Verordnung (EG Nr. 715/2007 […] keineswegs so klar formuliert sind, dass sich die Verwendung einer temperaturabhängigen oder sonst variablen Abgasrückführung eindeutig als unzulässig darstellen müsste. Zu diesem Ergebnis ist immerhin der 5. Untersuchungsausschuss gemäß Art. 44 des Grundgesetztes des Deutschen Bundestages(Drucksache 18/12900) gelangt; in den Schlussfolgerungen und Empfehlungen dieses Ausschusses (S. 536 ff. der zitierten Drucksache) wird die Auffassung des Ausschusses festgehalten, die in Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG) NR. 715/2007 aufgeführten Ausnahmen vom Verbot von Abschalteinrichtungen seien nicht eindeutig definiert; das europäische Recht ermögliche der Typengenehmigungsbehörde nicht in jedem Fall, zweifelsfrei festzustellen, ob eine genutzte Abschalteinrichtung zulässig sei oder nicht; die Formulierung der Ausnahmen sei teilweise so weit, dass den Automobilherstellern ein weiter Einsatzspielraum verleibe. Dies gelte insbesondere für die Ausnahme des Motorschutzes, die den Herstellern die Definition weitreichender sog. Thermo-Fenster ermögliche; letztlich bestimme der Hersteller durch seine Motorkonstruktion, wie häufig eine Abschalteinrichtung greifen müsse, damit die vorgegebene Lebensdauer des Motors erfüllt werden könne. Die europäischen Typengenehmigungsvorschriften müssen deshalb überarbeitet werden."

Selbst im Falle der Feststellbarkeit einer - nach wertender Betrachtung - objektiv anzunehmenden unzulässigen Abgassteuerung ließe sich daher auf einen Vorsatz indiziell allenfalls schließen, wenn die Darlegungen der Beklagten zur technischen Erforderlichkeit des "Thermofensters" schlechthin unvertretbar oder jedenfalls klar erkennbar nur vorgeschoben und daher nur mit einer bewussten Fehlbewertung zu erklären wären. Hierfür liegt jedoch keinerlei konkreter Vortrag vor, noch wäre dies sonst ersichtlich. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die klägerseits behauptete unzulässige "J."-Software, aufgrund derer das Fahrzeug auf dem Prüfstand die Stickoxid-Grenzwerte einhalte, nicht aber auf der Straße. Denn der erhöhte Schadstoffausstoß im realen Fahrbetrieb gegenüber dem Betrieb auf dem NEFZ-Prüfstand stellt bereits keinen Mangel dar (OLG Frankfurt, NJW-RR 2019, 114), sondern ist systembedingt, da die Prüfstandumstände bereits denknotwendig nicht den Umständen des realen Fahrbetriebes entsprechen. Für die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte eine Steuerung in das Fahrzeug eingebaut habe, welche die Bedingungen des NEFZ erkenne und außerhalb dieser Bedingungen die Regelung abschalte, sind hingegen keine Anhaltspunkte dargelegt, die diese pauschale Behauptung stützen. Die weiteren Ausführungen der Klagepartei hierzu zeigen lediglich auf, dass ein solches Identifizieren des Prüfmodus möglich ist, wobei dieser Umstand aufgrund des Manipulationsvorwurfes in den VW-Abgasskandalverfahren als gerichtsbekannt, wenn nicht sogar allgemeinbekannt vorausgesetzt werden kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aber auch tatsächlich eine solche Steuerung entwickelt hat, die die Prüfstandsbedingungen eruiert und die Stickoxidreduzierung in Abhängigkeit vom NEFZ ohne technische Erforderlichkeit abschaltet, sind jedoch weiterhin weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich (vgl. auch OLG Köln, 16 U 25/19, Beschl. V. 12.08.2019; 3 U 148/18, Beschl. V. 04.07.2019). Aus gleichem Grunde ist auch eine Haftung aufgrund etwaiger unvollständiger Angaben im Antragsverfahren nicht gegeben, da auch diese keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung erlauben.

Dieser Wertung steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2019 (VIII ZR 225/17) nicht entgegen: Denn soweit der Senat im dortigen Verfahren festgestellt hat, dass die dort streitgegenständliche Abschalteinrichtung nicht vom Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 (VO) EG Nr. 715/2007 erfasst wird, bezog sich dies auf ein Abgassystem, das gerade dazu diente, den NEFZ-Prüfzyklus zu erkennen und ein dann vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen (BGH a.a.O.). Dass bei einer solch offenkundigen Sachlage ein Täuschungsvorsatz indiziert sein kann und auch eine sekundäre Darlegungslast anzuerkennen ist, ist zutreffend. Hierin liegt jedoch der Unterschied etwa zwischen den klägerseits vergleichsweise herangezogenen "W-Abgasskandal-Fällen" und dem vorliegenden Verfahren. Denn hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Abgasmanagement der Beklagten keinen technischen Hintergrund hat, sondern ein sittenwidriges "Geschäftsmodell" darstellt (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.), bei dem eine Kenntnis des Vorstandes indiziert wäre, sind nach Wertung der Kammer im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es auch an dem klägerseits geltend gemachten Schaden mangelt. Konkrete Funktionseinbußen oder Nutzungsbeeinträchtigungen hat die Klägerin ebenso wenig dargelegt wie einen Wertverlust aufgrund der Betroffenheit von der Rückrufaktion. Überdies ergibt sich aus dem Schreiben des KBA vom 19.6.2019, dass hinsichtlich der Rückrufaktion von Fahrzeugen mit dem Motortyp N. eine Freigabe zur Umrüstung stattgefunden hat. Nach den weiteren Feststellungen des KBA hat eine Softwareanalyse stattgefunden, eine Prüfung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems sowie weitere Prüfungen. Danach wurden keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt. Ferner hatten die Änderungen keinen Einfluss auf Motorleistung, Kraftstoffverbrauchswerte usw. Das Update wird kostenfrei innerhalb einer Stunde aufgebracht und die Beklagte bietet zudem rein vorsorglich die kostenfreie Übernahme eventueller mit dem Update dennoch einhergehender Schäden an dem Abgasrückführungssystem an. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht erfolgreich geltend machen, das ihr in seiner Arbeits- und Wirkungsweise unbekannte und seitens des KBA für wirksam und unbedenklich gehaltene Update könne zu weiteren Schäden führen. Denn auch dazu mangelt es an einem konkreten Sachvortrag und hinreichender, auf ihren PKW- und Motorisierungstyp und das konkrete Update bezogene Anhaltspunkte. Auch im Hinblick auf die der Klägerin danach zumutbare Anwendung des Updates ist danach ein Schaden nicht ersichtlich.

2.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 iVm. § 263 StGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG ist ebenso nicht gegeben. Hiernach wäre eine vorsätzliche Täuschung i.S.d. § 263 StGB bzw. Irreführungsabsicht im Sinne des § 16 UWG erforderlich, die aufgrund der vorherigen Ausführungen nicht festgestellt werden kann.

3.

Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gem. §§ 823 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 scheiden ebenfalls aus.

Es fehlt zur Überzeugung der Kammer bereits an der Schutzgesetzeigenschaft des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (Palandt/Sprau, 75. Aufl. 2016, § 823 Rn. 56). Der Schutz eines Einzelnen ist jedoch nicht bereits dann bezweckt, wenn dieser lediglich durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann. Der Individualschutz muss vielmehr im Aufgabenbereich dieser Norm liegen (BGH, Urteil vom 28.03.2006 - VI ZR 50/05 = NJW 2006, 2110, 2112). Für die Beurteilung des Schutzgesetzcharakters einer Norm ist eine umfassende Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs sowie die Prüfung erforderlich, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Rechtsguts die Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB zu knüpfen ((BGH, Urteil vom 28.03.2006 - VI ZR 50/05 = NJW 2006, 2110, 2112). Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Braunschweig (Urteil vom 19.02.2019, Az. 7 U 134/17) an:

"Ziel der VO (EG) 715/2007 ist nach deren einleitenden Bemerkungen (1) bis (4) sowie zusammengefasst nochmals in (27) die Harmonisierung des Binnenmarktes / die Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen. Zwar werden neben der Vereinheitlichung der Rechtsregelungen ein hohes Umweltschutzniveau (1) als Ziel und die Reinhaltung der Luft als Vorgabe für Regelungen zur Senkung der Emissionen von Fahrzeugen (4) beschrieben, doch folgt aus den Ausführungen unter (7), die die Verbesserung der Luftqualität in einem Zuge mit der Senkung der Gesundheitskosten (und dem Gewinn an Lebensjahren) nennen, dass es auch insoweit nicht um individuelle Interessen, sondern letztlich um umwelt- und gesundheitspolitische Ziele geht. Dass der europäische Gesetzgeber i.S.d. Definition des Schutzgesetzes dem einzelnen Verbraucher die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der in dieser Verordnung zur Umsetzung dieser Ziele geregelte Verbote übertritt und sein Rechtsinteresse beeinträchtigt, geht damit aus den Vorbemerkungen nicht hervor. Vielmehr spricht stattdessen sogar der Umstand, dass die Ziele in (7) in Beziehung gesetzt werden zu den Auswirkungen der Emissionsgrenzwerte auf die Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit von Herstellern, gegen einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers. Dies gilt umso mehr, als auch die Regelungen der VO (EG) 715/2007 selbst keinen Bezug zu Individualinteressen des einzelnen Bürgers aufweisen (so i.E. auch Riehm, DAR 2016, DAR Jahr 2016 Seite 12, DAR Jahr 2016 13). Gerade einen derartigen Bezug zu Individualinteressen sieht der Europäische Gerichtshof aber in seiner Vorabentscheidung vom 16.02.2017, EUGH Aktenzeichen C21915 C - 219/15, zitiert nach juris, Rn. 55, 56, als Erfordernis für eine Schutzgesetzeigenschaft an."

4.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt schließlich auch nicht aus § 823 Abs. 2 iVm. §§ 6 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte gegen die genannten Vorschriften verstoßen hat, muss die Schutzgesetzeigenschaft dieser Normen abgelehnt werden. Bei den Vorschriften der EG-FGV handelt es sich um die Umsetzung der vorgenannten Richtlinie in nationales Recht, sodass die Schutzgesetzeigenschaft aus denselben Erwägungen abgelehnt werden muss.

II.

Mangels Hauptanspruch stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenansprüche (Verzinsung, Annahmeverzugsfeststellung, vorgerichtliche Anwaltskosten etc.) nicht zu.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2020/1_O_165_20_Urteil_20200701.html - DE:LGAR:2020:0701.1O165.20.00

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