|
Das Landgericht Essen hat die Klage auf Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Leasingvertrages als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hatte die Wirksamkeit seines Widerrufs unter anderem mit der analogen Anwendung von § 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB und einer fehlerhaften Widerrufsinformation begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |