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Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350 ist ein standardisiertes Messverfahren, wobei die Standardisierung nicht erfordert, dass der Messvorgang anhand gespeicherter Daten rekonstruiert werden kann. Eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle ("Plausibilitätskontrolle") ist mittels einer Befundprüfung möglich und erfordert keine Integration von messtechnischen Zusatzdaten in den Falldatensatz. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |