Das Verkehrslexikon

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TRAFFIPAX TraffiStar S 330 und Jenoptik Robot 'Traffistar S350

Die Messgeräte TRAFFIPAX TraffiStar S 330 und Jenoptik Robot Traffistar S350




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   TRAFFIPAX TraffiStar S 330
-   Jenoptik Robot Traffistar S350
-   Sonstige Messmethoden und - geräte



Einleitung:


Die Funktionsweise des - meist zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzten - Geräts TRAFFIPAX TraffiStar S 330 beschreibt das OLG Jena (Beschluss vom 14.04.2008 - 1 Ss 281/07) wie folgt:

   Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 ist ein sog. standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321). Unter diesem Begriff ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277, 284).


Dass von der Physikalisch-​Technischen Bundesanstalt am 01.07.2003 zugelassene Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 – die Bauartzulassung ist ebenso wie die Gebrauchsanweisung des Messgeräts ausweislich der Akte dem Betroffenen und dem Verteidiger bekannt – dient der stationären Messung der Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge auf einer Fahrspur. Hierbei wird die Geschwindigkeit nach dem Verfahren der Weg-​Zeit-​Messung mit jeweils 3 in Fahrtrichtung hintereinander liegenden Sensoren, die den Druck der Fahrzeugräder registrieren, bestimmt. Überschreitungen eines Geschwindigkeitsgrenzwertes (und somit der vorgeschriebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit) werden zusammen mit der Verkehrssituation, die von einer Digitalkamera mit Unterstützung eines Blitzes aufgenommen wird, dokumentiert und in einer Computerdatei gespeichert.

Von einem Auswerte-​PC können diese Dateien über eine Netzwerkverbindung (Ethernet) von der Digitalkamera abgerufen, angezeigt und ausgewertet werden. Hierbei ist die Authentizität der Dateien gewährleistet.

Im Einzelnen wird die Messung folgendermaßen vorgenommen:

Als Messfühler dienen drei piezoelektrische Drucksensoren, die hintereinander in Abständen von 1 m im Fahrbahnbelag eingelassen sind und somit 3 Messstrecken s12 , s23 und s13 bilden.

Der intelligente Piezo-​Vorverstärker (IPV) dem die Sensorsignale zugeführt werden, führt 3 voneinander unabhängige Zeitmessungen für die Messstrecken durch. Mit der Überfahrt der Vorderachse eines Fahrzeuges über den Startsensor der jeweiligen Messstrecke wird die Zeitmessung gestartet, die Überfahrt über den jeweiligen Stoppsensor beendet sie.

Beim IPV werden die analogen Drucksignale der 3 Piezokabel zunächst digitalisiert, um aus dem Verlauf insbesondere auch jeweils den Zeitpunkt der maximalen Steigung zu ermitteln. Diese Zeitpunkte werden zum Starten bzw. Stoppen der 3 Zeiten t12 , t23 und t13 verwendet. Aus diesen Zeiten und den als Konfigurationsparameter am IPV festgelegten Abständen der Piezokabel s12 , s23 und s13 werden im IPV drei Geschwindigkeitsmesswerte v12 , v23 und v13 berechnet.

Der IPV führt selbständig verschiedene Plausibilitätskontrollen durch, die ggf. zu einer Annullation der Messung führen. Über eine Schnittstelle werden die drei Geschwindigkeitsmesswerte sowie der Fahrspurcode, der Fahrzeugtypcode, die Zeit t13 und eine CRC16-​Checksumme, die über diese Daten gebildet wurde, an die SmartCamera weitergegeben.

Die Fahrzeuge werden anhand der Impulsform des Mess-​Signals bei der Überfahrt automatisch klassifiziert (Fahrzeugtypen: PKW oder LKW). Dies ermöglicht es, für diese Fahrzeugtypen automatisch zwei unterschiedliche Geschwindigkeitsgrenzwerte zur Auslösung eines Fotos zur Dokumentation einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu verwenden. Die Richtigkeit der Klassifizierung ist nicht Gegenstand der Zulassung. Der Anwender muss sich jeweils anhand der Abbildung des Fahrzeuges von der Richtigkeit der Klassifizierung überzeugen.

Die digitale Fotoregistriereinrichtung SmartCamera dient zur Dokumentation einer Verkehrssituation durch ein Digitalfoto. Darüber hinaus werden die vom IPV empfangenen Daten weiter verarbeitet, gespeichert und können von einem Auswerte-​PC über FTP über eine Netzwerkverbindung (Ethernet) abgerufen werden.

Nach dem Empfang eines Datenstrings vom IPV wird anhand eines Checksummenvergleichs (CRC 16) die Integrität des Strings überprüft. Bei positivem Ergebnis wird dem String ein Zeitstempel hinzugefügt. Der auf einen ganzzahligen Wert abgerundete Geschwindigkeitsmesswert v13 wird mit dem vom Fahrzeugtyp (PKW oder LKW) abhängigen Fotogrenzwert verglichen. Bei Überschreitung des Grenzwertes wird ein Digitalfoto der Messsituation mit dem betreffenden Fahrzeug (eventuell mit Ausleuchtung durch einen Infrarotblitz) ausgelöst. Dieses Foto hat eine hohe Helligkeitsdynamik (12 Bit), die bei Darstellung auf einem Monitor nicht vollständig genutzt werden kann. Das Foto wird daher in eine helles Bild (zur Fahreridentifikation) und ein dunkles (zur Kennzeichenerkennung) aufgespalten.

Die Bilddaten des CCD-​Chips der Digitalkamera werden mittels eines Frame-​Grabbers in den internen Speicherbereich der SmartCamera eingelesen. Dann werden die Messdaten als Pixelgrafiken in jeweils ein schwarz hinterlegtes Grafikfeld des digitalen Fotos eingefügt. Die Messwerte (im ASCII-​Format), die Bilddaten, die MAC-​ID der Ethernet-​Schnittstelle und die Seriennummer der SmartCamera werden in einer gemeinsamen Datei abgelegt. Die MAC-​ID und die Seriennummer dienen der Identifizierung der Anlage.

Diese Datei wird anschließend digital signiert. Dabei wird als Hash-​Algorithmus MD5 verwendet. Der so berechnete Hash-​Wert wird mit einem RSA-​Algorithmus mit geheimem Schlüssel (im System gespeichert, 1024 Bit) verschlüsselt. An die Datei werden nun diese Signatur und der Name des öffentlichen Schlüssels angehängt. Den öffentlichen Schlüssel stellt die SmartCamera bei Bedarf zur Verfügung (Abruf über den Namen des Schlüssels). Optional kann diese gesamte Datei verschlüsselt werden, was nicht Bestandteil der Zulassung ist.

Schließlich wird die Datei in einem firmenspezifischen Format (SBF) in einem von außen über ein Netzwerk zugängliches Verzeichnis gespeichert.

Der Auswerte-​PC, der aus einem PC mit Netzwerkanbindung und einer durch die PTB zugelassenen Auswertesoftware besteht, dient der Visualisierung (Sichtbarmachung) des Beweisfotos mit den eingeblendeten Daten. Im eichrechtlichen Sinne handelt es sich hierbei um die eichpflichtige Anzeigeeinheit Zusätzlich werden die Daten in dem firmenspezifischen Format (SBF) archiviert, da nur sie (im Zusammenhang mit dem öffentlichen Schlüssel) als unveränderbare Beweismittel gelten. Das Beweisfoto kann dann auch ausgedruckt oder/und als JPEG-​Datei auf einem Speichermedium gespeichert werden, um es dann weiter zu verarbeiten.




Der PC, der mit einer Netzwerkanbindung mit der SmartCamera verbunden ist, ruft die in der SmartCamera gespeicherten Dateien der dokumentierten Geschwindigkeitsverstöße (u.U. automatisiert) ab und legt sie zur weiteren Bearbeitung in einem lokalen Speicher ab.

Falls die abgerufene Datei von der SmartCamera verschlüsselt wurde (optional; nicht Bestandteil der Zulassung) muss diese zunächst mit einem entsprechenden Algorithmus entschlüsselt werden. Anschließend muss zur Prüfung der Integrität die Signatur überprüft werden. Hierzu wird folgendermaßen vorgegangen:

Extrahieren der Signatur und des Namens des öffentlichen Schlüssels aus der Datei

Beschaffung des öffentlichen Schlüssels (über eine Datei im Auswerte-​PC oder ggf. durch Abruf von der SmartCamera)

Entschlüsselung der Signatur (mit RSA-​Algorithmus) mit dem öffentlichen Schlüssel und damit Rekonstruktion des in der Kamera berechneten Hash-​Wertes

Berechnung des Hash-​Wertes über die empfangene Datei (Bilddaten, Messwerte und Zusatzinformationen) mit dem auch in der Kamera verwendeten Hash-​Algorithmus

Vergleich des so berechneten Hash-​Wertes mit dem aus der Signatur rekonstruierten Hash-​Wert (bei Nichtübereinstimmung wird die Auswertung abgebrochen)

Ergab die Überprüfung der Hash-​Werte eine Übereinstimmung, so liefert das Programm eine Anzeige der beiden zusammengehörigen Teilfotos mit dem schwarz hinterlegten Datenfeld und zusätzlich der Messwerte in einem separaten Textfeld. Außerdem wird als Symbol für die erfolgreiche Prüfung in der oberen linken Ecke ein Schloss eingeblendet.

Die Authentifizierung der Daten kann der Bediener anhand des Kameracode (MAC-​ID der Ethernet-​Schnittstellenkarten) im übertragenen Datenstring durchführen.

Das Messsystem kann in zwei verschiedenen Konfigurationen zum Einsatz kommen:

Überwachung von wahlweise ein oder zwei Fahrstreifen mit einer einzigen TraffiStar S 330 Anlage unter Verwendung eines intelligenten 6-​Kanal-​Piezoverstärkers und einer SmartCamera

Überwachung zweier Fahrstreifen unter Verwendung zweier Anlagen, Registrierung mittels zweier Kameras und Optionen zur Nutzung zweier zusätzlicher Referenzsensoren je Fahrstreifen zu Eichzwecken

Werden zwei Fahrstreifen mit einer einzigen TraffiStar S 330 Anlage überwacht und fahren auf den beiden Fahrstreifen zwei Fahrzeuge nebeneinander, sorgt die sog. Prioritätsschaltung dafür, dass nur ein Fahrzeug ausgewertet wird."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

Standardisierte Messverfahren

Messgeräte

Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen

Koaxialkabelverfahren

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Allgemeines:


VerfGH des Saarlandes v. 05.07.2019:
Fehlt es – wie hier bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät "Traffistar 350S" – an Rohmessdaten für den Messvorgang und s0ll sich die Verurteilung nur auf das Messergebnis und das Lichtbild des Fahrzeugführers stützen, so fehlt es an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren, wenn sich ein Betroffener gegen das Messergebnis wendet und ein Fehlen von Rohmessdaten rügt.

Solange eine Messung nicht durch die Bereitstellung der Datensätze einer Nachprüfung durch die Verteidigung des Betroffenen zugänglich gemacht wird, ist dies rechtsstaatlich nicht hinnehmbar.

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TRAFFIPAX TraffiStar S 330:


OLG Jena v. 14.04.2008:
Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 ist ein sog. standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des BGH (BGH, 19. August 1993, 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; BGH, 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321).

VG Berlin v. 16.03.2011:
Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Traffipax Traffistar S 330 ist ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Anschluss an Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts, Senat für Bußgeldsachen, vom 14. April 2008 - 1 Ss 281/07).

OLG Braunschweig v. 11.04.2013:
Wird die Geschwindigkeit mittels eines sog. standardisierten Messverfahrens (hier: TraffiStar S 330) festgestellt, ist das Gericht nicht gehalten, Beweisanträgen, die auf die Funktionsunfähigkeit der (hier: stationären) Geschwindigkeitsmessanlage abzielen, nachzugehen, wenn die ordnungsgemäße Funktion der Messanlage unter Aneinanderreihung physikalisch möglicher Störquellen ohne weiteren konkreten Vortrag lediglich angezweifelt wird. Bei Messstellen, bei denen das Überwachungsgerät mit einem Wechselverkehrszeichen ("Schilderbrücke") verbunden ist (hier: BAB 2), genügt das sog. Schaltprotokoll zum Beleg, dass die fragliche Geschwindigkeitsbeschränkung im Zeitpunkt der Messung tatsächlich angezeigt war.

OVG Bautzen v. 11.06.2014:
Die Piezorichtlinie ist auf intelligente Piezo-Vorverstärker, wie sie beim Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S 330 verwandt werden, nicht anwendbar.

OLG Köln v. 04.09.2015:
Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Traffistar S 330 handelt es um ein standardisiertes Messverfahren.


OLG Bamberg v. 17.01.2017:
Bei einem Geschwindigkeitsverstoß, der mit dem Messgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 ermittelt wurde, gibt der Umstand, dass auf dem zu den Akten gelangten Ausdruck des Messfotos kein Schlosssymbol sichtbar ist, keinen Anlass, an der Authentizität und Integrität der Messdaten zu zweifeln.

OLG Düsseldorf v. 31.01.2017:
Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass es sich bei einem durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) im Wege eines Behördengutachtens zugelassenen Messgerät - und damit auch dem hier verwendeten Jenoptik Robot Traffistar S 350 - um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. November 2016 - 2 SsOWi 161/16 (89/16) -, Rn. 3, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 - IV-1 RBs 50/14 -, Rn. 9, juris).

OLG Rostock v. 22.01.2019:
Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Bei einem von der PTB zugelassenen und im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendeten Messgerät ist der Tatrichter grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen - insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts - enthoben.

OLG Brandenburg v. 05.03.2020:
Bei einer Geschwindigkeitsfeststellung mit dem Gerät Traffipax TraffiPhot S handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Weitere Beweiserhebungen sind nur dann angezeigt, wenn konkrete Messfehler dargetan werden.

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Jenoptik Robot Traffistar S350:


OLG Schleswig v. 11.11.2016:
Mit der Zulassung eines Gerätes für Messverfahren bringt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) im Sinne eines Behördengutachtens zum Ausdruck, dass das Gerät derart vereinheitlicht ausgelegt ist, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Messergebnisse erzielt werden (standardisiertes Messverfahren). Ist ein Gerät auf diese Weise zugelassen, ist das Tatgericht grundsätzlich von weiteren Prüfungen enthoben, sofern nicht im Einzelfall konkrete Zweifel am konkreten Messergebnis bestehen. Das Tatgericht muss allerdings Messverfahren, Messgerät und PTB-Zulassung in den Urteilsfeststellungen mitteilen.

OVG Münster v. 20.12.2018:
In Verfahren betreffend den Erlass einer Fahrtenbuchauflage verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz die Behörde nicht, ohne konkreten Anlass gewissermaßen "ins Blaue hinein" das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen. Dies ist, auch wenn kein standardisiertes Messverfahren angewendet wurde, erst dann geboten, wenn von dem Fahrzeughalter Unstimmigkeiten der Messung aufgezeigt werden oder sie sich der Behörde aufdrängen müssen.

OLG Düsseldorf v. 21.10.2019:

  1.  In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen worden ist, um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Hamm BeckRS 2016, 118932; OLG Schleswig DAR 2017, 47; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 107260).

  2.  Wird ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, bedarf es der Darlegung, dass der verteidigte Betroffene der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat (vgl. BGH StV 1996, 529; NStZ 1997, 502; NJW 2018, 2279; OLG Hamm NJW 2009, 242; NStZ-RR 2010, 148, 149; OLG Düsseldorf [2. Senat für Bußgeldsachen] DAR 2012, 646).

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Sonstige Messmethoden und - geräte:


Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

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