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OLG Düsseldorf v. 05.03.2019: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten und Kostenpauschale bei Vorschaden und unklarem Schadensumfang




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 05.03.2019 - 1 U 84/18) hat entschieden:

   Der Geschädigte ist grundsätzlich verpflichtet, den Sachverständigen über Vorschäden aufzuklären; diese Obliegenheit entfällt jedoch, wenn derselbe Sachverständige bereits den Vorschaden begutachtet hatte. Sachverständigenkosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn wegen eines Vorschadens kein zusätzlich berechenbarer Schadensumfang eintritt, sofern nicht von vornherein ersichtlich war, dass keine Schadenserhöhung eingetreten ist. Die Kostenpauschale ist ebenfalls erstattungsfähig, selbst wenn kein Hauptschaden vorliegt, weil der neu entstandene Schaden nicht erfolgreich von einem Vorschaden abgegrenzt werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Klägerin steht entsprechend der Ausführungen des Landgerichts ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten in Höhe von 673,11 €, auf Ersatz der Kostenpauschale nebst Zinsen sowie ein Anspruch auf Freistellung von den entsprechenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. VVG.

1.

Im Hinblick auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten ist der Klägerin keine fehlende Aufklärung des von ihr beauftragten Schadenssachverständigen D über den sich mit dem streitgegenständlichen Schaden überlagernden Vorschaden vorzuwerfen, die an der Erforderlichkeit der durch die Beauftragung verursachten Kosten im Sinne des § 249 BGB Zweifel begründen oder wegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 254 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB zur Aberkennung des geltend gemachten Anspruchs führen müsste.

a.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Die Beauftragung stellt in der Regel eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Die durch die Begutachtung verursachten Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, ebenso zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 133/11, juris Rdn. 13). Unter beiden Gesichtspunkten sind diese Kosten grundsätzlich in vollem Umfang erstattungsfähig.

b.

Erweist sich das Gutachten nachträglich als ungeeignet, beeinträchtigt dies den Erstattungsanspruch des Geschädigten nur, wenn er die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat (Senat, Urteil vom 15.01.2013 - I-1 U 153/11, juris Rdn. 18; stdge. Rspr.). Letzteres kommt insbesondere in Betracht, wenn der Geschädigte einen erkennbar ungeeigneten Sachverständigen mit der Begutachtung betraut (Auswahlverschulden; vgl. etwa KG Berlin, Urteil vom 01.03.2004 - 12 U 96/03, juris Rdn. 5) oder wenn der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (OLG Celle, Urteil vom 13.07.2016 - 14 U 64/16, juris Rdn 9; Senat, a.a.O. juris Rdn. 18; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, juris-PK Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rdn. 224 m.w.Nw.).

c.

Grundsätzlich hat der Geschädigte die Obliegenheit, den Schadensgutachter von sich aus über alle Schäden aufzuklären, die nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Allein offenbare Gebrauchsspuren und Schäden, von denen er erwarten kann, dass der Gutachter diese aufgrund seiner Unfallbeschreibung ohnedies nicht ins Kalkül ziehen wird, können unerwähnt bleiben. Diese Obliegenheit betrifft zudem grundsätzlich nicht nur unreparierte, sondern auch reparierte Vorschäden (KG Berlin, Urteil vom 01.03.2004 - 12 U 96/03, juris Rdn. 5), weil diese regelmäßig für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes von Bedeutung sind.

d.

Hat allerdings derselbe Schadensgutachter bereits den Vorschaden begutachtet, so bedarf es einer solchen Aufklärung grundsätzlich nicht. Der Geschädigte kann dann nämlich darauf vertrauen, dass der Gutachter von sich aus den Altschaden beachten und bei seiner Kalkulation berücksichtigen wird. Und er darf davon ausgehen, dass der Gutachter, soweit er selbst bei der Untersuchung des Fahrzeugs die Schäden nicht abgrenzen und auch den Umfang durchgeführter Reparaturmaßnahmen nicht sicher ermitteln kann, von sich aus tätig werden und sich durch Rückfragen Gewissheit verschaffen wird. Denn dies gehört zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Werkauftrages, dessen Inhalt es ist, eben nur den unfallbedingten Schaden zu ermitteln.

e.

So aber liegt der Fall hier. Der Sachverständige D hatte bereits den Heckschaden vom 17.02.2015 begutachtet. Dies war ihm ausweislich des hier relevanten Schadensgutachtens auch bewusst. Ausweislich des Gutachtens hat der Sachverständige sich auch mit dem Umfang der Reparaturen auseinander gesetzt und deren Mängel offen gelegt. Insoweit ergab sich weder aus Sicht des Sachverständigen noch aus der des Geschädigten ein weiterer Aufklärungsbedarf. Die Tatsache, dass der vom Gericht eingesetzte Sachverständige einen weiteren unreparierten Schaden festgestellt hat, mag einen Mangel des Gutachtens D begründen; - Ganz sicher ist sich der Senat insoweit nicht, weil die Lichtbilder, auf die der Sachverständige E sein Urteil stützt, nach Auffassung des Senates nicht eindeutig sind, sondern durchaus den Schluss zulassen, dass der Unfall an der gleichen Stelle eine neue Delle verursacht hat. - jedenfalls ist diese Fehlleistung des Schadensgutachters D dem Kläger nicht zurechenbar. Daher gibt es keinen Grund, dem Kläger die der Höhe nach nicht angegriffenen Gutachterkosten zu versagen.

f.

Schließlich ist die Auffassung der Beklagten, die Sachverständigenkosten seien bereits mangels eines ersatzfähigen Schadens nicht ersatzfähig, zurückzuweisen. Dabei kommt es noch nicht einmal entscheidend darauf an, dass angesichts der vom Landgericht nicht zutreffend formulierten Beweisfrage der Klägerin aller Wahrscheinlichkeit nach doch ein bezifferbarer Mindestschaden zugestanden hätte. Jedenfalls hätte der Sachverständige E bei entsprechender Beauftragung durch das Landgericht zugleich mit der Feststellung der noch vorhandenen Vorschäden einen Mindestschaden aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls vom 07.06.2016 berechnen bzw. sachverständig schätzen können. Aber auch wenn dies im Einzelfall nicht möglich sein sollte, können die Sachverständigenkosten eine abrechenbare Schadensposition sein. Ausgangspunkt ist die vom Schädiger unstreitig begangene Substanzverletzung eines Kfz. Der Geschädigte kann sodann regelmäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen ermitteln, ob und in welcher Höhe ihm Schadenersatz zusteht. Zeigt das Ergebnis, dass etwa wegen eines erheblichen Vorschadens kein zusätzlich berechenbarer Schadensumfang eingetreten ist und daher kein ersatzfähiger Schaden des Geschädigten verbleibt, sind die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens dennoch regelmäßig ersatzfähige Kosten zur Schadensfeststellung. Dies ist nur abzulehnen, wenn von vornherein für den Geschädigten ersichtlich war, dass keine Schadenserhöhung eingetreten ist oder die Bagatellgrenze im Bereich von ca. 700,00 - 800,00 € nicht erreicht wird (vgl. zu letzterem Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht/Almeroth, 2017, § 249 BGB Rdnr. 314 ff.). Das aber war hier nicht der Fall.

2.

Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz der Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu. Die in ständiger Rechtsprechung bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden zuerkannte Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € (so jedenfalls die vom Senat zuerkannte Höhe, vgl. nur, Urteil vom 19.06.2018 - I-1 U 164/17, juris Rn. 29; Urteil vom 13. 10.2015 - I-1 U 179/14, juris Rn. 24) verfolgt den Zweck, dem Geschädigten die bei der Abwicklung des Hauptschadens regelmäßig entstehenden Nebenkosten zu ersetzen (vgl. BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, BGB § 249 Rn. 249-269). Damit kann der Kläger auch den Ersatz der Pauschale verlangen, wenn es an einem Hauptschaden fehlen sollte, weil der Geschädigte den neu entstandenen Schaden nicht erfolgreich von einem Vorschaden abgrenzen kann.

3.

Im Ergebnis verbleibt es daher auch bei dem vom Landgericht zuerkannten Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den Anwaltskosten sowie den Zinsen auf die Hauptforderung.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: 698,11 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2019/1_U_84_18_Urteil_20190305.html - DE:OLGD:2019:0305.1U84.18.00

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