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Der Geschädigte ist grundsätzlich verpflichtet, den Sachverständigen über Vorschäden aufzuklären; diese Obliegenheit entfällt jedoch, wenn derselbe Sachverständige bereits den Vorschaden begutachtet hatte. Sachverständigenkosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn wegen eines Vorschadens kein zusätzlich berechenbarer Schadensumfang eintritt, sofern nicht von vornherein ersichtlich war, dass keine Schadenserhöhung eingetreten ist. Die Kostenpauschale ist ebenfalls erstattungsfähig, selbst wenn kein Hauptschaden vorliegt, weil der neu entstandene Schaden nicht erfolgreich von einem Vorschaden abgegrenzt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |