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Die Feststellungen zum objektiven Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln sind unzureichend, wenn Angaben zur konkreten Tathandlung des Angeklagten und dessen Tatbeitrag fehlen, um eine Prüfung der Beteiligungsform (Mittäter oder Gehilfe) zu ermöglichen. Bei der Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB) ist eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich. Zudem bedarf es bei der Bemessung der Sperrfrist der Darlegung der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |