Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 11.09.2018: Zur Berücksichtigung nachträglicher Erkenntnisse bei der Beurteilung der Kraftfahreignung im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 11.09.2018 - 9 K 11497/17) hat entschieden:

   Beurteilung der Kraftfahreignung des Fahrerlaubnisinhabers im Zeitpunkt der Entzieungsverfügung herangezogen werden. Die Maßgeblichkeit des Zeitpukts des Erlasses der Ordnungsverfügung für die Begründetheit der Anfechtungsklage schließt die Berücksichtigung nachträglicher Erkenntnisse für die Beurteilung der früheren Rechtslage nicht aus.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Einzelrichterin ist zuständig, da die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. November 2017 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.

Soweit das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Im verbliebenen Umfang ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger - im für die Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 - nicht und war damit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Dies steht aufgrund des Gutachtens des TÜV Nord vom 00.00.0000, ergänzt durch die im 00.00.0000 vorgelegte Stellungnahme fest.

Es erfüllt die Anforderungen der § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV. Jedenfalls zusammen mit der ergänzenden Stellungnahme ist es auch schlüssig und nachvollziehbar im Sinne der Nr. 2 a) der Anlage 4a. Die Stellungnahme erläutert das Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung des Klägers vom 00.00.0000 über das Gutachten vom 00.00.0000 hinaus. Sie kann zur Beurteilung der Kraftfahreignung des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung herangezogen werden. Die Maßgeblichkeit dieses Beurteilungszeitpunkts für die Begründetheit der Anfechtungsklage schließt die Berücksichtigung nachträglicher Erkenntnisse für die Beurteilung der früheren Sachlage nicht aus.

Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn. 101 m.w.N.

Die Nachbesserung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach Erlass der Ordnungsverfügung ist deshalb möglich.

Jedenfalls aus dem Gutachten vom 00.00.0000 zusammen mit der Stellungnahme von 00.00.0000 ergibt sich die Schlussfolgerung des Gutachters, es sei aufgrund der bisherigen strafrechtlichen Auffälligkeiten mit Anhaltspunkten für ein erhöhtes Aggressionspotential zu erwarten, dass der Kläger zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, nunmehr gut nachvollziehbar. Die vom Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erforderlich gehaltene Erklärung dafür, dass in der Vergangenheit unter der enthemmenden Wirkung einer erheblichen Alkoholisierung begangene Straftaten dafür sprächen, der Betroffene werde künftig ohne erwartbaren Alkoholeinfluss gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen, ist nunmehr mit der ergänzenden Stellungnahme erfolgt. Der Gutachter hat nachvollziehbar ausgeführt, dass Alkohol nicht die alleinige Ursache für das strafrechtlich geahndete aggressive Verhalten des Klägers war, sondern dass dieses in einer Einstellung und Verhaltensstruktur begründet liegt, die er noch nicht hinreichend reflektiert und überwunden hat und die - ohne diese Reflektion und Bearbeitung - auch ohne Alkoholeinfluss zu Tage treten kann.

Liegt ein nachvollziehbares, die Kraftfahreignung des Betroffenen negativ beurteilendes Gutachten vor, kommt es auf die Rechtmäßigkeit von dessen Anordnung nicht mehr an. Hat sich der Betroffene der angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.

Ob die Beklagte das Gutachten - wie der Kläger meint - zu Unrecht angeordnet hat, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG war dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen fehlender Kraftfahreignung zu entziehen. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht gehalten, mildere Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Auch darauf, dass der Kläger als Elektriker in der Ausbildung auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, kommt es nicht an.

Die Gebührenfestsetzung ist jedenfalls nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 00.00.0000 vorgenommenen Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden. Zuvor dürfte die Gebührenfestsetzung rechtswidrig gewesen sein, soweit die Beklagte eine über die in Ziffer 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOStV) vorgesehene Mindestgebühr von 33,20 € zuzüglich der Gebühr für die Meldung an das Zentrale Fahreignungsregister und der Zustellungskosten hinausgehende Gebühr festgesetzt hat. Die Beklagte hatte den ihr eingeräumten Gebührenrahmen erkannt und bezüglich ihrer Erwägungen festgehalten, dass sie den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand berücksichtigt habe. Diese Erwägungen dürften der Ergänzung bedurft haben, weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass die Beklagte in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwendige Fälle eingeordnet hat.

Diese Einordnung hat sie mit dem Schriftsatz vom 00.00.0000 vorgenommen. Diese Ergänzung der Ermessenserwägungen war nach § 114 Satz 2 VwGO prozessual möglich.

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen, weil sie hinsichtlich des erledigten Teils im Rechtsstreit nach Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraussichtlich unterlegen wäre. Die Beschwer des Klägers durch den erledigten Teil der Ordnungsverfügung - die Anordnung, den Führerschein abzuliefern, verbunden mit der Zwangsgeldandrohung - setzt das Gericht mit einem Viertel des Kostenstreitwerts an. Im Übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.129,45 € festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei setzt die Kammer in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis betreffen, den Auffangwert an (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist weiterhin in Fällen beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen. Hierfür ist jedoch nicht ausreichend, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich - wie es bei einem großen Teil der Fahrerlaubnisinhaber der Fall ist - als Transportmittel zur Arbeitsstätte benötigt wird. Vielmehr muss die berufliche Tätigkeit - wie im Fall des Klägers nicht dargelegt - gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen. Die Aufforderung, den Führerschein abzuliefern, führt nicht zu einer Streitwerterhöhung. Die Zwangsgeldandrohung, die mit dem Grundverwaltungsakt verbunden ist, bleibt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ebenfalls unberücksichtigt. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist mit ihrer Höhe zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 3 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2018/9_K_11497_17_Urteil_20180911.html - DE:VGGE:2018:0911.9K11497.17.00

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