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Die Beklagten haften als Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrerin des unfallbeteiligten Beklagtenfahrzeuges dem Grunde nach für die Folgen dessen Betriebs nach §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Der Unfall war für keine der beteiligten Parteien ein unabwendbares Ereignis. Die Haftung wurde im konkreten Fall im Verhältnis 80% zu 20% zulasten der Klägerin verteilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |