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Ein Vermögenswert ist aus der Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten nur zugerechnet werden, wenn er tatsächliche Mitverfügungsgewalt hatte, wobei faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt durch ungehinderten Zugriff genügt. Das bloße Öffnen von Fahrzeugen und Anbringen gefälschter Kennzeichen zur Vorbereitung der Überführung durch Dritte begründet keine Mitverfügungsmacht, wohl aber die mehrstündige Überführung gestohlener Fahrzeuge über weite Strecken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |