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Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt, wenn Umstände die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass Sorgfaltspflichten gegenüber anvertrauten Fahrgästen missachtet werden. Hierfür müssen strafrechtliche Verfehlungen keinen unmittelbaren Bezug zur Tätigkeit haben, es genügt, wenn Art und Weise der Tatausführung Charaktereigenschaften erkennen lassen, die sich zum Schaden der Fahrgäste auswirken können, wie im Fall des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |