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Ein Punkteabzug nach § 4 VI Satz 3 Nr. 2 StVG ist nicht vorzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Bekanntwerdens der letzten berücksichtigten Ordnungswidrigkeit die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme der vorangegangenen Stufe bereits ergriffen hatte. (Leitsätze des Gerichts) |