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Eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, kann gemäß Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 b) EuGVVO auch vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, erhoben werden, sofern eine solche unmittelbare Klage nach dem maßgebenden Sachrecht zulässig ist. Das niederländische Recht sieht in Art. 7 Nr. 2 WAM einen entsprechenden Direktanspruch gegen den Versicherer vor und umfasst nach Art. 6:95 i.V.m. Art. 6:97 BW auch den Ersatz von Reparaturkosten, Wertminderung und Mietwagenkosten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |