Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Siegen v. 19.07.2018: Zur internationalen Zuständigkeit bei Direktklage gegen ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer und Schadensersatz nach niederländischem Recht




Das Amtsgericht Siegen (Urteil vom 19.07.2018 - 14 C 1769/17) hat entschieden:

   Eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, kann gemäß Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 b) EuGVVO auch vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, erhoben werden, sofern eine solche unmittelbare Klage nach dem maßgebenden Sachrecht zulässig ist. Das niederländische Recht sieht in Art. 7 Nr. 2 WAM einen entsprechenden Direktanspruch gegen den Versicherer vor und umfasst nach Art. 6:95 i.V.m. Art. 6:97 BW auch den Ersatz von Reparaturkosten, Wertminderung und Mietwagenkosten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2010,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozent seit dem 16.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das Amtsgericht Siegen international zuständig. Zwar befindet sich der Sitz der Beklagten im Königreich der Niederlande. Allerdings kann gemäß Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 b) der Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12.12.2012 (EuGVVO) eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, auch vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, erhoben werden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist (vgl. zu den inhaltsgleichen Vorgängervorschriften EuGH, NJW 2008, 819; BGH, NJW 2008, 2343). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Klägerin als Geschädigte nimmt die Beklagte als Pflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Eine derartige Direktklage eines Geschädigten gegen einen Versicherer ist im Königreich der Niederlande auch zulässig. Ob ein derartiger Direktanspruch besteht, ist nach dem insoweit maßgebenden Sachrecht zu entscheiden. Dies bestimmt sich nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 (Rom II-VO). Danach ist für das zwischen den Parteien durch den Verkehrsunfall begründete außervertragliche Schuldverhältniss das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eingetreten ist. Dies ist hier das Recht des Königreichs der Niederlande, wo sich der Unfall ereignet hat. Das niederländische Recht sieht in Art. 7 Nr. 2 Gesetz über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 30.05.1963 (im Folgenden: WAM) auch einen entsprechenden Direktanspruch gegen den Versicherer vor. Damit war die Klägerin berechtigt, ihre Klage am Gericht ihres Wohnsitzes zu erheben.

Die Klage erweist sich auch im Übrigen als zulässig. Insbesondere wurde sie der Beklagten ordnungsgemäß zugestellt. Zwar erfolgte die Zustellung nicht an die Beklagte selbst sondern an die ### in ### , bei der sich nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin um den inländischen Schadenregulierungsbeauftragten der Beklagten handelt. Zu dessen Befugnissen gehört aber gemäß Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 auch die Vollmacht, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die für die Einleitung eines Verfahrens zur Regulierung eines Unfallschadens vor dem zuständigen Gericht erforderlich sind, rechtswirksam entgegenzunehmen (vgl. EuGH, NJW 2014, 44).

II.

Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 2010,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozent seit dem 16.09.2017 verlangen. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht ihr allerdings nicht zu.

1.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß Art. 7 Nr. 2 WAM Zahlung von 2010,62 Euro verlangen. Denn bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall wurde das im Eigentum der Klägerin stehende Kraftfahrzeug beschädigt, wodurch der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Die vollumfänglichen Haftung für den der Klägerin entstandenen Schaden ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen in dem durch das Gericht eingeholten Rechtsgutachten kann die Klägerin gemäß Art. 6:95 in Verbindung mit Art. 6:97 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden: BW) des ihr entstandenen Vermögensschadens verlangen.

a)

Dieser Vermögensschaden umfasst zunächst die der Klägerin entstandenen weiteren Reparaturkosten in Höhe von 293,45 Euro.

Denn die Klägerin kann nach niederländischem Recht Ersatz der Kosten verlangen, die zur Reparatur des eingetretenen Schadens objektiv erforderlich waren. Hierzu gehören auch die Kosten für den Austausch des linken Hinterrads gemäß der von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten Rechnung vom 02.07.2015. Während die Klägerin behauptet, diese Arbeiten seien infolge des Unfalls erforderlich gewesen, wird dies von der Beklagten in Abrede gestellt. Die Klägerin ist für ihre Behauptung darlegungs- und beweisbelastet. Insoweit gelten nach dem Grundsatz der lex fori die Regelungen der deutschen ZPO. Denn die ZPO ist grundsätzlich auf alle Verfahren anwendbar, die vor Gerichten der Bundesrepublik durchgeführt werden. Auf die Staatsangehörigkeit der Parteien kommt es hierbei ebenso wenig an wie auf das anzuwendende materielle Recht. Eine Anwendung ausländischen Prozessrechts durch deutsche Gerichte scheidet hingegen aus (vgl. BGH, NJW 1973, 311 m. w. N.; Geimer, in: Zöller, ZPO, Einleitung Rn. 105). Die Beklagte hat in zulässiger Weise bestritten, dass die von der Klägerin noch geltend gemachten Kosten unfallbedingt gewesen seien. Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.01.2018 weiter vorgetragen und insbesondere ausgeführt, dass infolge des heftigen Anstoßes im Bereich des rechten Hinterrades dieses beschädigt worden sei und die diesbezüglichen Kosten für dessen Austausch auch von der Beklagten ersetzt worden seien. Daher sei auch eine Erneuerung des linken Hinterreifens erforderlich, da aus technischen Gründen zwei gleiche Reifen auf der Hinterachse montiert sein müssten. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten, weshalb es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu betrachten ist.

Auch die Höhe der geltend gemachten weiteren Kosten hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

b)

Die Klägerin kann von der Beklagten weiter die Zahlung von 1000,00 Euro als Ersatz für eine an ihrem Fahrzeug eingetretene Wertminderung beanspruchen.

Nach den Ausführungen in dem durch das Gericht eingeholten Rechtsgutachten gehört nach dem niederländischen Recht auch eine durch einen Verkehrsunfall eingetretene Wertminderung grundsätzlich zu den durch den Schädiger erstattungsfähigen Positionen. Die konkrete Berechnung erfolge in der Versicherungspraxis der Niederlande häufig anhand einer Formel des "Nederlands Instituut Van Register Experts" (NIVRE). Ab einem Alter von etwa fünf Jahren und einem Kilometerstand von etwa 150.000 km werde hingegen eine Wertminderung nicht mehr angenommen. Soweit die Beklagte ihrerseits behauptet, dass nach der niederländischen Praxis kein Anspruch auf eine Wertminderung bestehe, wenn das Fahrzeug bereits älter als drei Jahre sei, kann sie hiermit nicht gehört werden. Die diesbezügliche Behauptung findet in dem das Gericht eingeholten Rechtsgutachten keine Stütze und wird auch von der Beklagten nicht weiter belegt. Soweit die Beklagte weiter darauf abhebt, dass die Beschädigungen nicht erheblich gewesen sein, vermag das Gericht auch dieses nicht nachzuvollziehen. Denn bereits außergerichtlich hat die Beklagte mehr als 10.000 Euro brutto an Reparaturkosten an die Klägerin gezahlt. Warum es sich vor diesem Hintergrund um einen nicht erheblichen Schaden gehandelt haben soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

Auch die Höhe des Anspruch ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat ihn mit 1000,00 Euro beziffert. Diesem Vorbringen ist die Beklagte inhaltlich nicht entgegengetreten, weshalb es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

c)

Die Klägerin kann schließlich restliche Mietwagenkosten in Höhe von 717,17 Euro beanspruchen.

Denn nach den Ausführungen in dem durch das Gericht eingeholten Rechtsgutachten gehören auch diese Kosten nach niederländischen Recht zum ersatzfähigen Schaden. Auch bei der lediglich privaten Nutzung sei ein Ersatz von Mietwagenkosten möglich, wenn während der Zeit tatsächlich durch den Geschädigten ein derartiges Fahrzeug in Anspruch genommen worden sei. Nach dieser Maßgabe steht der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten zu. Soweit die Beklagte meint, es fehle hinsichtlich der Mietwagenkosten am hierzu erforderlichen Sachvortrag, kann sie hiermit nicht gehört werden. Zum einen ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin ein Fahrzeug angemietet hat, dass sie dieses auch tatsächlich genutzt hat; weitere Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch sieht das niederländische Recht nach den Ausführungen im eingeholten Rechtsgutachten nicht vor. Darüber hinaus ist der Tatsachenvortrag der Beklagten in diesem Punkt auch widersprüchlich und damit unbeachtlich. Denn außergerichtlich hat die Beklagte unstreitig eine Teilzahlung auf die von der Klägerin beanspruchten Mietwagenkosten geleistet. Die Beklagte hat aber nicht vorgetragen, warum sie außergerichtlich diese Zahlung geleistet haben will, obwohl ein Anspruch tatsächlich nicht bestehen soll. Außerdem hat sie nicht dargelegt, dass sie zwischenzeitlich die Klägerin zur Rückzahlung des gezahlten Betrages aufgefordert hat. Dieser Widerspruch im Vorbringen der Beklagten führt damit zur Unbeachtlichkeit des diesbezüglichen Vortrags (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2016 - 13 W 53/16).

Auch in der Höhe sind die von der Klägern geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat sich zur Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten nicht weiter erklärt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung ersparter Eigenkosten in Höhe von mindestens 25 Prozent in Abzug zu bringen seien. Nach den Ausführungen im eingeholten Rechtsgutachten hat der Geschädigte zwar tatsächlich gemäß Art. 6:100 BW einen durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vorteil anrechnen zu lassen, der insbesondere in eingesparten Kosten liegen kann. Insoweit scheine ein pauschaler Abzug von 25 Prozent in der Versicherungspraxis üblich zu sein. Allerdings weist das Gutachten ebenfalls darauf hin, dass teilweise lediglich ein Abzug von 15 Prozent vorgenommen werde. Letztlich kommt es auf die Frage des Umfangs des Abzugs allerdings hier nicht entscheidend an. Denn die Klägerin selbst hat lediglich 75 Prozent der von ihr aufgewandten Mietwagenkosten geltend gemacht

2.

Der Zinsanspruch folgt aus Art. 6:119 Abs. 1 BW unter Beachtung des Klageantrags, § 308 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Einlegung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.

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Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/siegen/ag_siegen/j2018/14_C_1769_17_Urteil_20180719.html - DE:AGSI:2018:0719.14C1769.17.00

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