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Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wenn im Urteil jegliche Beweiswürdigung dazu fehlt, dass und zu welchem Zeitpunkt die Trunkenheitsfahrt stattgefunden hat und ob ein die Fahruntüchtigkeit in Frage stellender Nachtrunk ausgeschlossen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |