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Eine im Gutachtenauftrag enthaltene Klausel zur Abtretung und Zahlungsanweisung, die als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt wird, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB unwirksam. Dies gilt, wenn aus ihr für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, insbesondere hinsichtlich einer Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs bei Inanspruchnahme auf Honorarzahlung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |