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Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel zur Abtretung von Sachverständigenhonoraren ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB) unwirksam, wenn für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen, falls dieser den ihm verbleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht. Dies gilt insbesondere, wenn die Klausel sprachlich missglückt ist und eine Verpflichtung zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung an den Geschädigten nicht klar erkennbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |