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Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware, die als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist, stellt eine sittenwidrige Täuschung gemäß § 826 BGB dar. Der Hersteller gibt mit dem Inverkehrbringen konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist und über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |