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Die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Dieselfahrzeugs mit einer gesetzeswidrigen Motorsteuerungssoftware, die den Betrieb auf einem Prüfstand erkennt und die Abgasbehandlung in einen speziellen Modus versetzt, stellt eine sittenwidrige Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB dar. Eine solche Programmierung, die ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnitten ist und die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, verstößt gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Der Käufer eines solchen Fahrzeugs hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |