Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 07.02.2020: Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheit im Verkehr mit E-Scooter; kurze Fahrtstrecke als Ausnahme




Das Landgericht Dortmund (Beschluss vom 07.02.2020 - 35 Qs 3/20) hat entschieden:

   Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die endgültige Entziehung in hohem Maße wahrscheinlich ist. Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit ist nicht gegeben, wenn Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von der Regelvermutung der Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 2 StGB vorliegen, wie z.B. eine sehr kurze Fahrtstrecke mit einem E-Roller, das Absehen von der Weiterfahrt nach Erkennen der Fahruntüchtigkeit und die geringere Gefährlichkeit des Fahrzeugs.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ausnahmen vom Fahrverbot bzw. von der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge
und
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren


Tenor:

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 21.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 17.01.2020 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten insoweit werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:


Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zurecht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Zwar besteht gegen die Beschuldigte dringender Tatverdacht wegen jedenfalls fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr i.S.d. § 316 StGB, die Voraussetzungen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO liegen indes nicht vor. Hiernach kann das Gericht dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe dafür vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, § 69 StGB. Dringende Gründe in diesem Sinne liegen vor, wenn die endgültige Entziehung in hohem Maße wahrscheinlich ist (KK-StPO/Bruns, 8. Aufl. 2019, § 111a Rn. 3b).

Hieran fehlt es vorliegend. Zwar ist bei der in § 69 Abs. 2 StGB genannten Straftat des § 316 StGB in der Regel von der Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, die hierin zum Ausdruck kommende Regelvermutung kann indes widerlegt werden. Dies setzt die positive Feststellung von Anhaltspunkten dafür voraus, dass ein Ausnahmefall gegeben ist und die Tat Ausnahmecharakter im Hinblick auf die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hat (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019 § 69 Rn. 22). Eine Ausnahme wegen in der Tat liegender Umstände setzt voraus, dass diese sich hinsichtlich Gewicht, Anlass, Motivation oder sonstiger Umstände vom Durchschnittsfall deutlich abhebt (Fischer, a.a.O., § 69 Rn, 26). Anhaltspunkte für solche Umstände liegen hier vor. Wesentlicher Gesichtspunkt ist, dass die von der Beschuldigten zurückgelegte Fahrtstrecke nur einige Meter bzw. 2,5m (jeweilige Einlassung der Beschuldigten) betragen haben soll. Zwar ist diese kurze Fahrtstrecke mit dem Sturz der Beschuldigten zu erklären, hierbei ist jedoch zu bedenken, dass der E-Roller nicht beschädigt wurde und die Beschuldigte eine nur geringfügige Verletzung erlitten hat. Gleichwohl hat sie trotz der objektiv bestehenden Möglichkeit der Weiterfahrt hiervon Abstand genommen und die Fahrt nicht fortgesetzt. Dies ist nach derzeitigem Aktenstand nicht ausschließbar darauf zurückzuführen, dass die Beschuldigte erkannt hat, alkoholbedingt nicht (einmal) zum Führen eines E-Rollers in der Lage gewesen zu sein und deshalb von der Weiterfahrt abgesehen hat. Dies kann positive Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung der Beschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen zulassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschädigte lediglich einen E-Roller geführt haben soll, wobei diese üblicherweise nicht schneller als 20 km/h fahren und ein geringes Gewicht aufweisen. Schließlich ist die Hemmschwelle, ein Elektrokleinstfahrzeug wie einen E-Roller trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu führen, als niedriger einzuordnen, als beispielsweise diejenige beim Führen eines PKWs in einem solchen Zustand.

Genannte Umstände lassen es jedenfalls als möglich erscheinen, dass das zur Entscheidung berufene Tatgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung einen Ausnahmefall im o.g. Sinne feststellen wird. Dies steht der Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.d. § 111a Abs. 1 StPO entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S.1, Abs. 2 S. 1 StPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2020/35_Qs_3_20_Beschluss_20200207.html - DE:LGDO:2020:0207.35QS3.20.00

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