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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die endgültige Entziehung in hohem Maße wahrscheinlich ist. Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit ist nicht gegeben, wenn Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von der Regelvermutung der Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 2 StGB vorliegen, wie z.B. eine sehr kurze Fahrtstrecke mit einem E-Roller, das Absehen von der Weiterfahrt nach Erkennen der Fahruntüchtigkeit und die geringere Gefährlichkeit des Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |