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Landgericht Essen v. 06.02.2020: Zur Staatshaftung wegen unzureichender Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG (Typengenehmigung von Fahrzeugen)




Das Landgericht Essen (Urteil vom 06.02.2020 - 1 O 151/19) hat entschieden:

   Ein unionrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen einen Mitgliedstaat wegen unzureichender Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG (Typengenehmigung von Fahrzeugen) besteht nicht, da die Richtlinie keinen Individualschutz zugunsten des einzelnen Fahrzeugerwerbers bezweckt und insbesondere Art. 46 der Richtlinie nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Fahrzeugerwerbers dient. Zudem fehlt es an einem unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen fehlerhaften Richtlinienumsetzung und dem Schaden durch den Kauf eines manipulierten Fahrzeugs, da dieser auf dem eigenständigen rechtswidrigen Verhalten des Fahrzeugherstellers beruht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweilszu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Ob auch das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, kann aufgrund der Unbegründetheit der Klage vorliegend dahin stehen (vgl. BGH NJW 2010, 361).

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen aufgrund der behaupteten unzureichenden Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.

Der Klägerin steht insbesondere kein unionrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen die Beklagte zu. Diese vom EuGH richterrechtlich entwickelte Anspruchsgrundlage kommt bei der Verletzung von unionsrechtlichen Rechtsnormen durch einen Mitgliedsstaat in Betracht. Eine Haftung besteht jedoch nur dann, wenn die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom 05.03.1996 - verb. Rs. C-46/93 u. C-48/93, NJW 1996, 1267, Rn. 51; EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - Rs C-6/90 u. 9/90, NJW 1992, 165 Rn. 39 ff.; EuGH, Urteil vom 08.10.1996 - verb. Rs. C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 u. C-190/94, NJW 1996, 3141 Rn. 30).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Richtlinie 2007/46/EG und insbesondere Art. 46 der Richtlinie bezweckt bereits keinen Individualschutz zugunsten der Klägerin. Von einer Verleihung von Rechten, in der die individualschützende Funktion des Staatshaftungsanspruchs zum Ausdruck kommt, ist dann zu sprechen, wenn die fragliche Norm der Union darauf abzielt, einem hinreichend bestimmten Personenkreis ein Recht einzuräumen, dessen Inhalt sich anhand der verletzten Norm ermitteln lässt (BeckOGK/Dörr, 1.12.2019, BGB § 839 Rn. 884). Grundsätzlich können auch Richtlinien, die sich nach Art. 288 Abs. 3 AEUV zunächst nur an die Mitgliedstaaten richten, drittschützenden Charakter haben, sofern sie die Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu verpflichten, individuelle Rechte zu begründen (BeckOGK/Dörr, 1.12.2019, BGB § 839 Rn. 886). Die Richtlinie 2007/46/EG und insbesondere der hier in Rede stehende Art. 46 begründet aber weder ihrerseits einklagbare Rechte für den einzelnen Fahrzeugerwerber, noch ist sie darauf gerichtet, solche subjektiven Rechte zur Entstehung zu bringen.

Die Richtlinie 2007/46/EG dient der Schaffung eines einheitlichen Rahmens bezüglich der Typengenehmigung von Fahrzeugen. Ausweislich des Erwägungsgrundes 23 ist Ziel der Richtlinie die Vollendung des Binnenmarktes durch die Einführung eines verbindlichen Systems gemeinschaftlicher Typgenehmigungen für alle Fahrzeugklassen. Hieraus sowie aus den Erwägungsgründen 2 und 4 der Richtlinie ergibt sich, dass die Richtlinie der Verwirklichung und dem Funktionieren des Binnenmarktes dient. Durch die Richtlinie soll ein gemeinschaftliches Genehmigungsverfahren geschaffen werden, das auf dem Grundsatz einer vollständigen Harmonisierung beruht (vgl. Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2007/46/EG). Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie ergibt sich, dass die Richtlinie allein eine Stärkung des europäischen Binnenmarktes beabsichtigt und nicht zugleich auch darauf ausgelegt ist, individuelle Rechte des Fahrzeugkäufers oder -besitzers zu begründen.

Soweit in den Erwägungsgründen 3, 14 und 17 sowie den Art. 8 Abs. 3, 29 und 32 Abs. 1 der Richtlinie daneben auch von Gesundheits- und Umweltschutz sowie der Sicherheit der Verbraucher die Rede ist, bedeutet dies nicht, dass hierdurch dem einzelnen Verbraucher individuelle Rechte verliehen werden sollen. Vielmehr wird auch insoweit allein auf das Interesse der Allgemeinheit Bezug genommen. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass die Richtlinie einem hinreichend abgrenzbaren Personenkreis subjektive Rechte einräumen will.

Unabhängig von dem Ziel der Richtlinie dient die hier in Rede stehende Vorschrift des Art. 46, wonach die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, für Verstöße gegen die Richtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen, jedenfalls nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Fahrzeugerwerbers. Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG sieht allein vor, dass Verstöße gegen die Richtlinie entsprechend sanktioniert werden sollen. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der einzelne Fahrzeugerwerber zum Schutze seines Vermögens einen subjektiven Anspruch auf die Umsetzung entsprechender Sanktionsvorschriften haben soll. Sofern man ein subjektives Recht des Fahrzeugerwerbers darin erblicken wollte, dass diesem aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Fahrzeughersteller zugebilligt werden müsse, ist festzuhalten, dass der Fahrzeugerwerber bereits hinreichend über die Vorschrift des § 826 BGB geschützt ist.

Darüber hinaus fehlt es auch an dem erforderlichen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen einem etwaigen Verstoß gegen Art. 46 der Richtlinie und dem behaupteten Schaden. Der von der Klägerin behauptete Schaden - der Kauf eines manipulierten Fahrzeuges - beruht nicht unmittelbar auf einer fehlerhaften Richtlinienumsetzung durch die Beklagte, sondern auf einem eigenständigen rechtswidrigen Verhalten der W AG. Auch die Behauptung der Klägerin, bei hinreichend abschreckenden Sanktionsvorschriften hätte es keine Manipulation durch die W AG gegeben und sie hätte kein manipuliertes Fahrzeug erworben, genügt zur Annahme des unmittelbaren Kausalzusammenhangs nicht. Insoweit bestehen durchaus Zweifel, ob die W AG bei weitergehende Sanktionen tatsächlich von dem Einbau der Steuerungssoftware abgesehen hätte. Die Tatsache, dass in den USA hohe Geldbußen drohen, hat die W AG jedenfalls nicht davon abgehalten, auch dort die mit der Steuerungssoftware versehenen Fahrzeuge zu verkaufen (LG Freiburg, Urteil vom 10.07.2019,2 O 24/18).

Im Übrigen erscheint es auch zweifelhaft, ob überhaupt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 46 vorliegt. Insofern wird auf die Ausführungen des Landgerichts Freiburg in dem Urteil vom 10.07.2019, 2 O 24/18 Bezug genommen.

Auch etwaige Verstöße gegen unionsrechtliche Vorschriften bei der Erteilung der EG-Typengenehmigung und der Überwachung (insbesondere Art. 8, 29, 32 der Richtlinie) würden keine Verletzung von Normen darstellen, die individuelle Rechte der Klägerin begründen sollen. Entsprechend den obigen Ausführungen geht es auch hier um das Interesse der Allgemeinheit.

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Ein Amtshaftungsanspruch scheitert jedenfalls an der Subsidiarität gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB, da ein Vorgehen gegen die W AG möglich und wie die zahlreichen hierzu ergangenen Urteile zeigen grundsätzlich auch erfolgsversprechend ist.

Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Auch insoweit steht der Klägerin kein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch oder Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte zu. Auch Art. 4 der Richtlinie, der die Pflichten der Mitgliedstaaten bei der Erteilung der Typengenehmigung regelt, bezweckt nicht, dem einzelnen Fahrzeugerwerber individuelle Rechte im Hinblick auf seine Vermögensinteressen zu verleihen. Die zum Hauptantrag gemachten Ausführungen gelten für den Hilfsantrag entsprechend.

Die von der Klägerin beantragte Stellungnahmefrist zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 22.01.2020 war nicht zu gewähren, da hierin keine neuen entscheidungserheblichen Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthalten sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2020/1_O_151_19_Urteil_20200206.html - DE:LGE:2020:0206.1O151.19.00

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