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Ein unionrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen einen Mitgliedstaat wegen unzureichender Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG (Typengenehmigung von Fahrzeugen) besteht nicht, da die Richtlinie keinen Individualschutz zugunsten des einzelnen Fahrzeugerwerbers bezweckt und insbesondere Art. 46 der Richtlinie nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Fahrzeugerwerbers dient. Zudem fehlt es an einem unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen fehlerhaften Richtlinienumsetzung und dem Schaden durch den Kauf eines manipulierten Fahrzeugs, da dieser auf dem eigenständigen rechtswidrigen Verhalten des Fahrzeugherstellers beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |