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Landgericht Duisburg v. 28.01.2020: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen undifferenzierter Schizophrenie und Suchterkrankung




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 28.01.2020 - 35 Ks 20/19) hat entschieden:

   Die Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kann angeordnet werden, wenn bei ihm eine undifferenzierte oder atypische Schizophrenie sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden und schädlicher Gebrauch weiterer Substanzen vorliegen, die zu wahnhaft-psychotisch motivierten Handlungen und realitätsgestörten Gedankengängen führen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

- §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 20, 21, 63 StGB -

Gründe:


Der 28-jährige Beschuldigte wurde in M geboren und wuchs im elterlichen Haushalt mit einer älteren Schwester und zwei älteren Brüdern auf. Sein Vater, der 54 oder 55 Jahre ist, lebt in T, wo er seit 0000 eine Haftstrafe verbüßt, nachdem er seinen Halbbruder erschossen hat. Seine Mutter, die 50 oder 51 Jahre alt ist, ist Albanerin, arbeitete früher in Deutschland als Reinigungskraft bei der Firma U-L und lebt mittlerweile ebenfalls wieder in T. Zu den Eltern besteht schon seit längerer Zeit kein Kontakt mehr.

Der Beschuldigte besuchte auch aufgrund zahlreicher Umzüge die Grundschule nur unregelmäßig und später noch etwa 1 oder 1 ½ Jahre eine Sonderschule. Er kann nur eingeschränkt lesen und schreiben. Er ging in den vergangenen Jahren verschiedenen Tätigkeiten nach. Er arbeitete etwa bei einem Umzugsunternehmen oder im Bereich der Be- und Entladung. Im Jahr 0000 arbeitete er bis zu seiner Inhaftierung in hiesiger Sache bei einem Floristikunternehmen, wo er für die Beladung der Lastwagen zuständig war. Er verdiente zuletzt monatlich rund 1.350,- € netto.

Im Alter von 17 Jahren lernte der Beschuldigte seine spätere Ehefrau kennen, die er nach der Geburt des ersten Kindes heiratete und bezog mit ihr eine eigene Wohnung. Im November 0000 zog seine Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung - zu dieser Zeit in B - aus und nahm die sieben ehelichen Kinder mit. Zudem hatte der Beschuldigte neben seiner Ehefrau eine "zweite Frau", Sabrina, die für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren ebenfalls im ehelichen Haushalt lebte und die er seiner Ehefrau zunächst als Cousine vorstellte. Mit ihr zeugte er zwei weiter Kinder. Sie ist Serbin und wurde mit den Kindern vor einigen Monaten abgeschoben. Seitdem hat er keinen Kontakt zu ihr und den beiden Kindern. Der Beschuldigte geht davon aus, dass seine Ehefrau sich nicht von ihm scheiden lassen will. Er lebte nach der Trennung von seiner Ehefrau zunächst in B und zog dann alleine nach I.

Bei dem Beschuldigten liegen ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden (F11.2 nach ICD-10) sowie ein schädlicher Gebrauch verschiedener Substanzen (Alkohol, Kokain und Amphetamin; F19.1 nach ICD-10) vor. Im Alter von 16 Jahren konsumierte der Beschuldigte erstmals Alkohol. In den letzten zwei Jahren vor seiner Inhaftierung in hiesiger Sache trank der Beschuldigte nicht täglich, aber regelmäßig Alkohol, vorwiegend bei Sorgen und Belastungen. Er trank "einige" Bier und 1 Flasche Wodka am Wochenende. Seit 0000 konsumierte der Beschuldigte Heroin, das er rauchte. Seit März 0000 befindet der Beschuldigte sich im Methadonprogramm (Substitution mit 6 bis 11 ml 1 % DL-Methadon täglich). Seit Februar 0000 konsumierte der Beschuldigte zudem Kokain, wobei die Kammer die genauen Konsummengen nicht sicher feststellen konnte. Für die Zeit von Februar 0000 bis August 0000 fand jedenfalls kein exzessiver Suchtmittelkonsum in Form von Kokain oder Methadon bzw. Opioiden oder anderen illegalen Suchtmitteln statt. Der Beschuldigte raucht gelegentlich Zigaretten.

Der Beschuldigte leidet an einer undifferenzierten oder atypischen Schizophrenie (F20.3 nach ICD-10). Seit Februar 0000 zeigen sich bei dem Beschuldigten auffällige aggressive Verhaltensmuster sowie wahnhaft-psychotisch motivierte Handlungen und Einstellungen. Es folgten mehrfach Polizeieinsätze und drei Einweisungen in eine psychiatrische Klinik gegen den Willen des Beschuldigten. Er zeigt eine ausgeprägte Verschlossenheit sowie Dissimulationstendenzen. Krankheitsbedingt zeigen sich bei ihm wahnhaft gefärbte Realitätsverzerrungen mit akustischen und halluzinatorischen Wahrnehmungen, ein weitgehend ungesteuert aggressiv-destruktives Verhalten, ein Größen-, Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben, Denk- und Auffassungsstörungen sowie ein Phänomen des Daneben- oder Vorbeiredens. Der Beschuldigte leidet unter anderem unter psychotischen Ängsten und berichtet davon, "die Söhne" des Halbbruders seines Vaters, den sein Vater in T erschossen hat, verfolgten ihn. Einen größeren Teil seines Wahnsystems bezieht er auf diese "Söhne". Zudem berichtet der Beschuldigte, für ihn und seine Familie habe nach dem Mord durch seinen Vater eine Bedrohungslage aufgrund einer "Blutrache" durch "die Söhne" bestanden und er habe sich daher in einem Zeugenschutzprogramm befunden. Tatsächlich befand er sich zu keinem Zeitpunkt in einem Zeugenschutzprogramm. Als Ausdruck für sein psychotisches Erleben zeigen sich bei dem Beschuldigten zudem immer wieder Selbstgespräche. Sein wahnhaftes Erleben und die realitätsgestörten Gedankengänge sowie sein Größenwahn zeigen sich etwa auch darin, dass der Beschuldigte berichtet, sein Vater sei wohlhabend. Dieser habe 80 Millionen durch den Betrieb einer Firma in T erwirtschaftet und er, der Beschuldigte, werde 8 Millionen erben und die Firma in T besitzen. Ebenfalls berichtet der Beschuldigte, sein Bruder Dragan sei Pornodarsteller, verdiene damit sehr viel Geld und habe sich ein großes Haus mit Swimmingpool gekauft. Weder die Angaben zu seinen Vater noch zu seinem Bruder entsprechen der Realität. Er nimmt zurzeit ein Neuroleptikum ein.

Im Jugendalter brach der Beschuldigte sich den rechten kleinen Zeigefinger, der operiert werden musste. Sonstige ernsthafte Erkrankungen oder Unfälle erlitt der Beschuldigte nicht.

Der Beschuldigte ist bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 00.00.000, rechtskräftig seit dem 00.00.000, verurteilte ihn das Amtsgericht P wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Woche Jugendarrest.

Am 00.00.000, rechtskräftig seit dem 00.00.000, verurteilte ihn das Amtsgericht P wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- €.

Am 00.00.000, rechtskräftig seit dem 00.00.000, verurteilte ihn das Amtsgericht P wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,- €.

Am 00.00.000, rechtskräftig seit dem 00.00.000, verurteilte ihn das Amtsgericht E-I2 wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- €.

Am 00.00.000, rechtskräftig seit dem 00.00.000, verurteilte ihn das Amtsgericht B1 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- €.

Am 00.00.000, rechtskräftig seit dem 00.00.000, verurteilte ihn das Amtsgericht B1 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 135 Tagessätzen zu je 10,- €, wobei die Geldstrafe aus der Verurteilung vom 00.00.000einbezogen wurde.

Am 00.00.000, rechtskräftig seit dem 00.00.000, verurteilte ihn das Amtsgericht Wesel wegen Betruges in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,- €.

II.

1.

Seit 0000 bemerkte der Bruder des Beschuldigten, Jakov T1, eine Veränderung der Persönlichkeit des Beschuldigten. Während dessen Aufenthalts im Jahr 0000 in Alsdorf - zu diesem Zeitpunkt lebte die Ehefrau des Beschuldigten schon von diesem getrennt - schlug der Beschuldigte etwa die Wände und den Boden seiner damals bewohnte Wohnung auf, weil er davon ausging, dass sich im Keller des Hauses "die Söhne" des von seinem Vater getöteten Halbbruders befinden und an ihm "Blutrache" üben wollten. Zudem berichtete der Beschuldigte von "verdächtigen Personen", die vor ihm weggelaufen seien. Es kam zu einem vermehrten Drogenkonsum und einer zunehmenden Verwahrlosung des Beschuldigten, so dass sein Bruder Jakov T1 ihn aus Sorge überredete, in seine Nähe, nämlich nach I, zu ziehen, was der Beschuldigte Ende 0000 auch tat.

2.

Am 00.00.0000 meldeten sich eine ältere Frau und ein älterer Mann aus E1 bei Jakov T1 und teilten mit, sein Bruder wirke "verwirrt und aufgelöst" und komme nicht mehr in seine Wohnung, da der Schlüssel nicht passe. T1 willigte ein, dass der Beschuldigte zu ihm und seiner Familie kommen könne. Der Beschuldigte wirkte bei seiner Ankunft bei seinem Bruder auch auf diesen äußerlich verwahrlost und trug unter anderem einen Vollbart. Zudem führte er eine Plastiktüte bei sich, in der sich unter anderem Fotos seiner Kinder befanden, und berichtete, dass er bereits seit zwei Tagen unterwegs sei.

3.

Am 00.00.0000 wurde die Tochter des Jakov T1 2 Jahre alt. Um dies zu feiern, fuhr der Beschuldigte mit seinem Bruder gegen 22:00 Uhr in die E2er Altstadt. Dort tranken der Beschuldigte und sein Bruder Bier, wobei die Kammer die konkrete Menge des Alkoholkonsums nicht sicher feststellen konnte. Nicht sicher ausschließbar konsumierte der Beschuldigte an diesem Abend auch Kokain in einer in der Hauptverhandlung nicht sicher feststellbaren Menge. Der Beschuldigte äußerte im Verlauf des Abends gegenüber seinem Bruder, "dort" seien "die Söhne des Verstorbenen", die ihn verfolgten, wobei es sich nach Überprüfung durch T1 tatsächlich um andere "feiernde" Personen und nicht um "die Söhne" des Getöteten handelte. Der Beschuldigte ließ seinen Bruder zunächst in der Altstadt zurück und beide trafen sich am frühen Morgen des 00.00.0000 am E2er Hauptbahnhof wieder. Die Jacke des Beschuldigten wies dabei eine frische Beschädigung auf, die der Beschuldigte auf Nachfrage seines Bruders nicht erklären konnte. Beide fuhren mit dem Zug um 03:50 Uhr zurück nach X zur Wohnung des Bruders, wo sie gegen 04:30 Uhr ankamen. Der Beschuldigte sollte auf der Couch im Wohnzimmer schlafen, was er allerdings nicht tat. Er lief vielmehr in der Wohnung rastlos "hin und her" und öffnete mehrfach die Türen des Schlafzimmers, der Kinderzimmer sowie die Balkontür. Seinem Bruder gegenüber äußerte er, dass "die Söhne" des Verstorbenen "da" seien. Das gesamte Verhalten des Beschuldigten kam seinem Bruder "komisch" vor und er hatte aufgrund dieses Verhaltens insbesondere Angst um seine Kinder. Er bat den Beschuldigten daher, seine Wohnung zu verlassen. Zwischen 07:30 Uhr oder 07:45 Uhr verließ der Beschuldigte die Wohnung seines Bruders und machte sich auf den Weg nach Hause.

4.

Gegen 08:00 Uhr traf der Beschuldigte auf dem Bahnsteig 1 des Bahnhofs W auf Haval Isso K und dessen Ehefrau Shilan Mado K, die mit ihren Kindern auf den Zug in Fahrtrichtung E warteten. Der Beschuldigte hielt sich zunächst permanent in der Nähe der Familie auf und beobachtete deren 5-jährigen Sohn, was den beiden "komisch" vorkam und Angst bereitete. Haval Isso K sprach den Beschuldigten an, was er wolle und ob er Hilfe brauche. Dies verneinte der Beschuldigte und führte aus, der kleine Sohn des Haval Isso K sei "süß" und sehe seinem eigenen Sohn ähnlich. Der Beschuldigte holte Fotos eines seiner eigenen Söhne hervor und zeigte diese Shilan Mado K. Haval Isso K begab sich daraufhin mit seinem Sohn zum Fahrkartenautomaten und bemerkte jetzt bei dem Beschuldigten, der ihnen gefolgt war und direkt vor Haval Isso K stand, einen Schraubenzieher ohne Griff in der rechten Hand, wodurch Haval Isso K sich bedroht fühlte. Haval Isso K packte den Beschuldigten am Arm und fragte ihn, was er mit dem Schraubendreher vorhabe, worauf der Beschuldigte antwortete: "Ich brauche das." Haval Isso K nahm dem Beschuldigten den Schraubendreher ab und warf ihn weg. Zudem forderte er den Beschuldigten auf, sich seiner Familie nicht weiter zu nähern. Aus Sorge um seine Familie hatte Haval Isso K den Beschuldigten, der etwa 6 Meter von ihm und seiner Familie auf dem Bahnsteig entfernt stand, in der Folgezeit weiterhin "im Blick".

5.

Gegen 08:35 Uhr betrat das spätere Opfer Anja O den Bahnsteig 1, wo sie kurze Zeit später auf ihren Bekannten Willy Kay L1 traf, um mit diesem gemeinsam nach F zu fahren. Die beiden unterhielten sich und suchten dabei auch in ihren Smartphones nach der passenden Zugverbindung nach F. Beide standen auf dem Bahnsteig zwischen der Familie K und dem Beschuldigten. Der Beschuldigte stand etwa 1 bis 1,5 Meter hinter Anja O und Willy Kay L1.

6.

Um 08:46 Uhr fuhr der Zug aus Richtung X kommend in Fahrtrichtung E mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h am Bahnsteig 1 ein. Zu diesem Zeitpunkt betrat auch Hasan P1 den Bahnsteig 1, um zur Arbeit zu fahren. Er befand sich im Moment der Einfahrt des Zuges circa 2 Meter von O und L1f entfernt. Anja O bewegte sich - leicht schräg versetzt hinter L1f - mit der Einfahrt des Zuges langsam in Fahrtrichtung des Zuges, wobei sie die 9 cm breite und 1 Meter vom Gleis entfernte weiße Sicherheitslinie auf dem Bahnsteig zu keinem Zeitpunkt in Richtung Gleis überschritt. Der Beschuldigte schaute bei der Einfahrt des Zuges abwechselnd zwischen dem, wie von ihm bemerkt, einfahrenden Zug und Anja O "hin und her" und fasste spätestens zu diesem Zeitpunkt den Entschluss, die ihm völlig unbekannte Anja O zu töten. Als der einfahrende Zug fast die Höhe von Anja O erreicht hatte und nur noch wenige Meter entfernt war, begab sich der Beschuldigte zügig unmittelbar hinter Anja O und stieß sie, die - wie von ihm auch erkannt und bewusst für die Tatausführung ausgenutzt - mit keinem Angriff auf ihre Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit rechnete und deswegen keine Möglichkeit zur Verteidigung gegen den Angriff des Beschuldigten hatte, in Tötungsabsicht von hinten mit beiden Händen mit massiver Kraftentfaltung so gegen den Rücken in Höhe ihres Schulterbereichs, dass sie direkt vor den Triebkopf des einfahrenden Zuges geschleudert wurde. Anja O prallte dabei mit der linken Kopfregion und ihrer linken Körperregion noch in der Luft gegen den Triebkopf und verstarb sofort ("Sekundentod") infolge eines schwersten Polytraumas.

7.

Bei der Tat war die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten weder erheblich vermindert noch aufgehoben. Jedoch war seine Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, aufgrund der bei dem Beschuldigten vorliegenden undifferenzierten oder atypischen Schizophrenie (F20.3 nach ICD-10) sicher erheblich vermindert und nicht sicher ausschließbar aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. Der Beschuldigte stand zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss psychotisch verzerrter Wahrnehmungen und eines durch realitätsgestörte Gedankengänge geprägten Erlebens. Seine Handlungsmuster standen im ganz engen symptomatischen Zusammenhang mit seinem psychotischen Erleben, den wahnhaft gefärbten Realitätsverzerrungen und einem entgrenzten, mindestens weitgehend ungesteuert aggressiv-destruktivem Verhalten.

Eine dem Beschuldigten um 11.00 Uhr des Tattages entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,00 ‰. Eine weitere um diese Zeit entnommene Blutprobe ergab einen Befund von Cocain (17 ng/ml) und Benzoylecgonin(365 ng/ml).

8.

Haval Jasso K und Hasan P1 fixierten den Beschuldigten unmittelbar nach der Tat und hielten ihn bis zum Eintreffen der Polizei fest, wobei der Beschuldigte, vom Zeugen K wahrgenommen, angab, er sei "das nicht gewesen" und sich zunehmend gegen das Festhalten durch die Zeugen wehrte.

III.

1.

Die unter I. getroffenen Feststellungen beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Beschuldigten, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T2 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) als Sachverständiger und als Zeuge zu den ihm gegenüber von dem Beschuldigten während der Exploration gemachten Angaben, den Aussagen der Zeugen Jakov T1 und KHK`in X1, der Verlesung des von dem Beschuldigten als zutreffend anerkannten Bundeszentralregisterauszuges vom 00.00.0000 sowie der Verlesung des toxikologischen Gutachtens der Prof. Dr. S-U1, Prof. Dr. E3 und S1 des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E2 vom 00.00.0000 (Bl. 528 - 530 GA).

a)

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, zum Werdegang, zu den Erkrankungen, Operationen und dem Drogen- und Alkoholkonsum des Beschuldigten beruhen auf der diesen Feststellungen entsprechenden Aussage des Sachverständigen Dr. med. T2 als Zeuge zu den ihm gegenüber von dem Beschuldigten anlässlich der Exploration gemachten Angaben und Ausführungen sowie der Verlesung des toxikologischen Gutachtens der Prof. Dr. S-U1, Prof. Dr. E3 und S1 des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E2 vom 00.00.0000 (Bl. 528 - 530 GA).

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der den Feststellungen entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T2 als Zeuge haben sich nicht ergeben.

Die unter I. getroffenen Feststellungen zur Einordnung des Konsumverhaltens des Beschuldigten in Bezug auf Betäubungsmittel und Alkohol als einerseits Abhängigkeitssyndrom von Opioiden (F11.2 nach ICD-10) sowie andererseits schädlichen Gebrauch verschiedener Substanzen (Alkohol, Kokain und Amphetamin; F19.1 nach ICD-10) beruhen auf den entsprechenden und die Einlassung des Beschuldigten anlässlich seiner Exploration sowie die Ergebnisse des toxikologischen Gutachtens der Prof. Dr. S-U1, Prof. Dr. E3 und S1 des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E2 vom 00.00.0000 berücksichtigenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T2.

Aus dem toxikologischen Gutachten folgt, dass die Untersuchung der am 00.00.0000 sichergestellten Haarprobe des Beschuldigten den Nachweis von ca. 1,0 ng/mg Cocain, 0,17 ng/mg Cocainmetabolit (Benzoylecgonin), 0,037 ng/mg Cocaethylen, 0,055 ng/mg Methadon, 0,025 ng/mg EDDP sowie 0,012 ng/mg Diazepam erbracht hat, was für einen gelegentlichen bis regelmäßigen Konsum von Cocain und angesichts des Nachweises auch von Cocaethylen auch für eine gleichzeitige Aufnahme von Alkohol, einen seltenen Konsum von Methadon sowie die Einnahme eines diazepamhaltigen Arzneimittels in einem Zeitraum von etwa Anfang Februar bis Anfang August 0000 spricht.

Die Kammer hat schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. T2

aus eigener Überzeugung angesichts der seine Einschätzung überdies nahelegenden Anknüpfungstatsachen auch insoweit an und legt es ihren Feststellungen zugrunde.

b)

Die Feststellungen zur Diagnose der undifferenzierten oder atypischen Schizophrenie (F20.3 nach ICD-10) des Beschuldigten beruhen auf den diesen Feststellungen entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T2 sowie den Aussagen der Zeugen T1 und KHK´in X1.

Der Sachverständige Dr. med. T2 hat ausgeführt, er habe den Beschuldigten exploriert und dabei zu vier verschiedenen Terminen aufgesucht. Diagnostisch leide der Beschuldigte an einer undifferenzierten oder atypischen Schizophrenie (F20.3 nach ICD-10) mit Denkstörungen, Störungen der Affekte, wahnhaften Gedankeninhalten, einer Störung des Realitätsbezuges sowie passager auftretenden Halluzinationen. Seit Februar 0000 zeigten sich bei dem Beschuldigten auffällige aggressive Verhaltensmuster sowie wahnhaft-psychotisch motivierte Handlungen und Einstellungen. Es habe mehrfach Polizeieinsätze und drei Einweisungen in eine psychiatrische Klinik gegen den Willen des Beschuldigten gegeben. Er zeige eine ausgeprägte Verschlossenheit und Dissimulationstendenzen. Krankheitsbedingt zeigten sich bei ihm wahnhaft gefärbte Realitätsverzerrungen mit akustischen und halluzinatorischen Wahrnehmungen, ein weitgehend ungesteuert aggressiv-destruktives Verhalten, ein Größen-, Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben, Denk- und Auffassungsstörungen sowie ein Phänomen des Daneben- oder Vorbeiredens. Der Beschuldigte leide unter anderem unter psychotischen Ängsten und berichte davon, dass die Söhne des Halbbruders seines Vaters, den sein Vater in T erschossen habe, ihn verfolgten. Einen größeren Teil seines Wahnsystems beziehe er auf diese "Söhne". Zudem berichte der Beschuldigte, für ihn und seine Familie habe nach dem Mord durch seinen Vater eine Bedrohungslage aufgrund einer "Blutrache" durch "die Söhne" bestanden und er habe sich daher in einem Zeugenschutzprogramm befunden. Die Äußerungen des Beschuldigten zur Teilnahme an einem Zeugenschutzprogramm entsprächen allerdings nicht der Realität, wenn man - wie seitens der Kammer der Fall; dazu sogleich - der Aussage der Zeugin KHK´in X1 folge. Als Ausdruck für sein psychotisches Erleben zeigten sich bei dem Beschuldigten zudem immer wieder Selbstgespräche. Zudem habe sich für das vom Beschuldigten beschriebene "Ticken" in seinem Ohr keine medizinische Ursache finden lassen. Sein wahnhaftes Erleben und die realitätsgestörten Gedankengänge sowie Größenwahn zeigten sich auch darin, dass der Beschuldigte berichte, sein Vater sei wohlhabend. Dieser habe 80 Millionen durch den Betrieb einer Firma in T erwirtschaftet und er, der Beschuldigte, werde 8 Millionen erben und die Firma in T besitzen. Zudem berichte der Beschuldigte, sein Bruder Dragan sei Pornodarsteller, verdiene damit sehr viel Geld und habe sich ein großes Haus mit Swimmingpool gekauft. Weder die Angaben des Beschuldigten zum Betrieb einer Firma durch seinen Vater oder dessen Reichtum noch zum "Beruf" seines Bruders oder dessen Wohlstand entsprächen indes der Realität, wenn man - wie seitens der Kammer der Fall; dazu sogleich - der Aussage des Zeugen T1 folge . Der Beschuldigte nehme zurzeit ein Neuroleptikum ein.

Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Insbesondere geht sie von identischen Anknüpfungstatsachen im Hinblick auf das angebliche "Zeugenschutzprogramm" und den angeblichen Beruf und Wohlstand des Vaters sowie des Bruders Dragan des Beschuldigten aus. Die Feststellungen zum fehlenden Realitätsbezug dieser Angaben des Beschuldigten beruhen auf den Aussagen der Zeugen Jakov T1 und KHK`in X1. So hat der Zeuge T1 ausgesagt, derartiges entspringe ausschließlich der Fantasie seines Bruders und die Zeugin KHK´in X1, sie habe insoweit Ermittlungen durchgeführt, die ergeben hätten, dass der Beschuldigte bei keiner Stelle der Polizei jemals in einem Zeugenschutzprogramm gewesen sei. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen haben sich nicht ergeben. Ebenso wenig bestehen Zweifel an der fachlichen Kompetenz des der Kammer als langjährig erfahrenen und als besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen.

c)

Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den Vorstrafen des Beschuldigten beruhen auf der Verlesung des von dem Beschuldigten als inhaltlich zutreffend anerkannten Bundeszentralregisterauszuges vom 00.00.0000.

2.

Die unter II. getroffenen Feststellungen stehen zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls herangezogenen Beweismittel fest.

a)

Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aussage des Zeugen Jakov T1.

Der Zeuge Jakov T1, der Bruder des Beschuldigten, hat den Feststellungen entsprechend ausgesagt, seit 0000 habe sich sein Bruder verändert. Er, der Zeuge, habe zuvor längere Zeit keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt, aber die Ehefrau seines Bruders habe ihn kontaktiert und ihn um Hilfe gebeten. Sie habe berichtet, dass sie vom Beschuldigten mittlerweile getrennt in einem Frauenhaus lebe, aber der Beschuldigte Hilfe brauche. Sie schaffe es nicht, ihm zu helfen. Sein Bruder habe sich nach dem Vorfall im Jahr 0000, bei dem der gemeinsame Vater in T seinen Halbbruder erschossen habe, verändert. Im Jahr 0000 habe der Beschuldigte alleine in B bei B1 gewohnt. Er (der Zeuge) habe seinen Bruder besucht und dabei festgestellt, dass dieser die Wände und den Boden seiner damals bewohnten Wohnung aufgeschlagen habe, weil er davon ausgegangen sei, dass sich im Keller des Hauses "die Söhne" des von seinem Vater getöteten Halbbruders befänden und an ihm "Blutrache" üben wollten. Zudem habe der Beschuldigte ihm davon berichtet, dass "verdächtige Personen" vor ihm weggelaufen seien. Er habe am Verhalten seines Bruders feststellen können, dass dieser vermehrt Drogen konsumiert habe, was ihm auch die Ehefrau seines Bruders berichtet habe. Außerdem habe sein Bruder einen äußerlich verwahrlosten Eindruck gemacht, obwohl dieser zuvor immer sehr gepflegt gewesen sei. Er habe sich große Sorgen um seinen Bruder gemacht. In eine psychiatrische Klinik oder ähnliches habe sein Bruder nicht gewollt. Auch dessen Ehefrau habe ihm berichtet, dass der Beschuldigte eine ärztliche Hilfe ablehne. Daher habe er seinen Bruder überredet, zu ihm in die Nähe zu ziehen, damit er seinem Bruder habe helfen können. Ende 0000 sei der Beschuldigte dann nach I gezogen.

Die Aussage des Zeugen T1 ist glaubhaft. Seine Aussage ist widerspruchsfrei und wies keine Be- oder Entlastungstendenzen auf, wobei er das Geschehen lebensnah und unter Bezugnahme auf eigene Gefühle und Gedanken ("Sein Verhalten kam mir komisch vor und ich habe mir Sorgen um ihn gemacht."), wiedergeben konnte, was für die Wiedergabe real so erlebten Geschehens spricht.

b)

Die unter II. 2 getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit sie reicht sowie der sie ergänzenden Aussage des Zeugen T1.

Der Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, nicht genau zu wissen, wie lange er sich vor dem Tattag schon bei seinem Bruder aufgehalten habe. Er wisse noch, dass ihn zwei ältere Personen zu seinem Bruder gefahren hätten, weil ihm seine Beine so wehgetan hätten.

Die Einlassung des Beschuldigten ist insoweit glaubhaft, soweit sie von der Aussage des Zeugen T1 gestützt wird.

Der Zeuge T1 hat ausgesagt, am 00.00.0000 hätten sich eine ältere Frau und ein älterer Mann aus E1 bei ihm gemeldet und mitgeteilt, sein Bruder (der Beschuldigte) sei verwirrt, aufgelöst und komme nicht mehr in seine Wohnung, da der Schlüssel nicht passe. Er (der Zeuge) habe mit seiner Frau gesprochen und eingewilligt, dass sein Bruder zu ihm und seiner Familie kommen könne. Dieser habe bei seiner Ankunft verwahrlost gewirkt, habe gestunken und unter anderem einen Vollbart getragen, was für seinen Bruder, der eigentlich sehr gepflegt sei, ungewöhnlich gewesen sei. Sein Bruder habe eine Plastiktüte dabei gehabt und berichtet, er sei bereits seit zwei Tagen unterwegs. Er habe seinem Bruder aufgrund dessen körperlichen Zustandes ein Bad eingelassen und die Haare geschnitten. Sein Bruder habe eine Tüte dabei gehabt, in der sich Fotos und Bankunterlagen befunden hätten, und berichtet, er sei bereits seit zwei Tagen unterwegs. Zudem habe sein Bruder ihm erzählt, dass er 50.000,- € bekommen habe, was nicht gestimmt habe und daher habe er, der Zeuge, dies auch ignoriert. In den nächsten Tagen sei der Beschuldigte dann bei ihm geblieben.

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T1 haben sich aus den oben angeführten und hier entsprechend geltenden Gründen nicht ergeben.

c)

Die unter II. 3. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit sie reicht und ihr gefolgt werden konnte, sowie der sie ergänzenden Aussage des Zeugen T1.

Der Beschuldigte hat sich diesbezüglich dahingehend eingelassen, am 00.00.0000 (Tag vor der Tat) zunächst bei seinem Bruder und dessen Familie den Geburtstag seiner Nichte gefeiert zu haben und abends dann mit seinem Bruder noch in E2 in der Altstadt "unterwegs gewesen" zu sein. In E2 seien sie in einem Cafe bzw. einer Diskothek gewesen. Dort habe er ein paar Bier getrunken, wie viele wisse er nicht. Es sei ihm nicht gut gegangen. Er habe ein Gefühl gehabt, wie "eine Narkose im Gesicht". Sein Kopf habe "sich gedreht" und später habe er auch Wasser getrunken, was er in seinem Mund "nicht gespürt" habe. Er habe auch Hunger gehabt, wisse aber nicht, ob er auch etwas gegessen habe. Das "Drehen im Kopf" sei da noch "nicht so schlimm" gewesen. Das sei "noch unter Kontrolle" gewesen. Er habe zudem ungefähr ½ Gramm Kokain "gezogen". Daran könne er sich nunmehr erinnern. Seitdem er in der Klinik in F sei, könne er sich immer besser erinnern. Wo und wann er das Kokain "gezogen" habe, wisse er nicht mehr. Irgendwann habe er dann den Sohn des Tahir (der erschossene Halbbruder des Vaters des Beschuldigten) in der Altstadt gesehen "mit drei oder vier anderen Jungs". Er sei "unter Schock" gewesen, weil der ja eigentlich in C lebe. Er meine, dass "die in einem BMW gewesen" seien. Er habe "sie aber gesehen". Die wollen Blutrache, weil sein Vater "dem Vater des Tahir 4 Kugeln in den Kopf gegeben" habe. Sein Vater sitze deswegen in T im Gefängnis. Der Sohn wolle seinen Vater rächen. Er (der Beschuldigte) sei "dann lieber gefahren" und habe bei dieser Gelegenheit seinen Bruder verloren. Er habe am Bahnhof in E2 einen Kaffee getrunken, damit es ihm wieder besser gehe: "Also gegen das Drehen im Kopf". Er habe seinen Bruder am Bahnsteig wieder getroffen, sie seien dann gemeinsam zu diesem nach W gefahren. Dort habe er aber nicht schlafen können, weil er unruhig gewesen sei und es ihm nicht gut gegangen sei. Er habe morgens nach Hause gewollt und sei daher zum Bahnhof W gegangen. Er habe geschwankt. Damit meine er, dass seine "Beine und Füße schwach" geworden seien. Sein "Kreislauf" sei "weg gewesen" und deshalb habe er ja auch den Kaffee getrunken, "damit das weg" gehe. Alle Leute hätten ihn angeschaut, weil er so geschwankt habe.

Die Einlassung des Beschuldigten ist insoweit glaubhaft, als sie sich mit der Aussage des Zeugen T1 deckt, im Übrigen, das heißt hinsichtlich der wiederholten Wahrnehmung der "Söhne des Verstorbenen" durch den Beschuldigten aber insoweit widerlegt, als es sich dabei um nicht der Realität entsprechende Wahrnehmungen des Beschuldigten handelte.

Der Zeuge T1 hat ausgesagt, am 00.00.0000 sei seine Tochter 2 Jahre alt geworden. Um dies zu feiern, sei er mit seinem Bruder (dem Beschuldigten) gegen 22:00 Uhr in die E2er Altstadt gefahren. Dort hätten sie Bier getrunken, bestimmt 10 Bier. Die genaue Menge könne er aber nicht mehr sagen. Er denke, dass sein Bruder an diesem Abend auch Kokain konsumiert habe, weil dieser unter anderem an der Nase ein weißes Pulver gehabt habe, wobei er, der Zeuge, seinen Bruder darauf noch angesprochen habe. Dieser habe es zwar nicht bestätigt, aber er, der Zeuge, vermute es nicht zuletzt auch aufgrund des Verhaltens seines Bruders, was ihm "komisch vorgekommen" sei. Im Verlauf des Abends habe sein Bruder ihm gegenüber geäußert, "dort" seien "die Söhne des Verstorbenen", die ihn verfolgten. Er habe mit den Leuten gesprochen. Es seien ganz andere Leute gewesen. Syrer, die auch in der E2er Altstadt gefeiert hätten. Sein Bruder habe ihn dann zunächst in der Altstadt zurückgelassen und sei "abgehauen". Am E2er Hauptbahnhof habe er ihn wiedergetroffen. Die Jacke seines Bruders habe dabei eine frische Beschädigung aufgewiesen. Er habe ihn gefragt, was passiert sei, aber sein Bruder habe es ihm nicht erklären können. Mit dem Zug um 03:50 Uhr seien sie zurück nach X zu seiner Wohnung gefahren, wo sie gegen 04:30 Uhr angekommen seien. Sein Bruder habe auf der Couch im Wohnzimmer schlafen sollen, was er allerdings nicht getan habe. Er sei vielmehr in der Wohnung "hin und her" gelaufen und habe mehrfach die Türen des Schlafzimmers, der Kinderzimmer sowie die Balkontür geöffnet. Er, der Zeuge, sei dann aufgestanden und habe seinem Bruder gesagt, dass "das so nicht geht". Sein Bruder habe ihm gegenüber erneut geäußert, "die Söhne des Verstorbenen" seien da, was nicht der Fall gewesen sei. Das gesamte Verhalten seines Bruders sei ihm "sehr komisch" vorgekommen und er habe insbesondere Angst um seine Kinder gehabt, die ebenfalls zu Hause gewesen seien. Er habe seinem Bruder, der sich nicht habe beruhigen lassen, gebeten, seine Wohnung zu verlassen und nach Hause in seine eigene Wohnung zu fahren. Er habe noch bei der Vermieterin seines Bruders angerufen und diese gebeten, zur Wohnung zu kommen, damit sie ihm die Wohnungstür öffne. Zwischen 07:30 Uhr oder 07:45 Uhr habe sein Bruder seine (des Zeugen) Wohnung verlassen. Später habe er noch versucht, seinen Bruder telefonisch zu erreichen, um zu fragen, ob er gut angekommen sei, aber da habe er seinen Bruder schon nicht mehr erreicht.

Die Aussage des Zeugen T1 ist aus den hier entsprechend geltenden bereits oben angeführten Gründen auch insoweit glaubhaft, zumal es sich um eine ausgesprochen detailreiche Schilderung der Abläufe bei jeweils gut nachvollziehbaren Handlungsimpulsen des Zeugen handelt.

d)

Die unter II. 4 getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit sie reicht und ihr gefolgt werden konnte, und den Aussagen der Zeugen Haval Isso K und Shilan Mado K, der Inaugenscheinnahme der den Schraubenzieher ohne Griff abbildenden Lichtbilder (Bl. 239 GA), auf die wegen der weiteren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, sowie der Verlesung des molekulargenetischen Gutachtens der Prof. Dr. rer. nat. Q, Prof. Dr. med. C1 sowie Q1 des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F vom 00.00.0000 (Bl. 475 - 477 GA).

Der Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, am Bahnsteig habe er zwei Frauen und einen Jungen gesehen, der wie sein eigener Sohn ausgesehen habe. Später sei auch "der Iraker" (gemeint der Zeuge Haval Isso K) dazugekommen. Er, der Beschuldigte, habe gedacht, dessen Sohn sehe wie sein eigener Sohn aus. Er habe mit dem Iraker geredet und ihm gesagt, dass er einen kleinen süßen Jungen habe und habe ihm das Foto seiner sieben Kinder gezeigt. Da sei "alles okay" gewesen. Dort, wo man die Fahrscheine bekomme, sei er stehen geblieben, um zu schauen, wie teuer ein Ticket ist. Der Iraker sei auch dort gewesen und habe seinen Sohn an der Hand gehabt. Dann, so meine er, habe der Iraker ihn (den Beschuldigten) auf einmal am Kragen gepackt. Er habe den "Iraker" gefragt, was er wolle. Er habe das nicht verstanden. Er könne sagen, dass er keinen Schraubenzieher gehabt habe. Er meine sich jetzt daran erinnern zu können, dass der andere, der "Iraker", einen Schraubenzieher gehabt habe. Er meine sich erinnern zu können, dass der "Iraker" aus seiner Tasche so einen Schraubenzieher mit einem schwarzen Griff herausgeholt habe. Er, der Beschuldigte, habe den Schraubenzieher aus dessen Hand genommen und weggeworfen. Danach sei der Mann mit seiner Familie auf die andere Seite des Bahnsteigs gegangen. Er, der Beschuldigte, sei dann "wieder normal gegangen": "Also auf dem Bahnsteig hin und her". Wie oft, wisse er nicht.

Die Einlassung des Beschuldigten ist lediglich insoweit glaubhaft, als das sich aus ihr ergibt, dass der Beschuldigte am Bahnsteig auf die Familie K traf und mit dieser wie festgestellt ins Gespräch kam. Im Übrigen ist die Einlassung durch die Aussagen der Zeugen Haval Isso K und Shilan Mado K und die weiteren aufgeführten Beweismittel im Sinne der Feststellungen widerlegt.

Der Zeuge Haval Isso K hat diesbezüglich ausgesagt, gegen 08:00 Uhr auf dem Bahnsteig 1 des Bahnhofs W mit seiner Frau Shilan Mado K und den gemeinsamen Kindern eingetroffen zu sein. Man habe auf den Zug in Fahrtrichtung E gewartet, um nach Gelsenkirchen zu fahren. Der Beschuldigte habe sich ebenfalls auf dem Bahnsteig aufgehalten. Dabei habe er in der Nähe seiner Familie gestanden und seinen Sohn "intensiv" angeschaut. Dies sei ihm und seiner Frau "komisch" vorgekommen und er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte seinem Sohn etwas antun könne. Seine Frau habe noch versucht, ihn (den Zeugen) zu beruhigen. Er habe den Beschuldigten angesprochen, weil er gedacht habe, dass er ggfs. eine Fahrkarte brauche und mit ihm und seiner Familie mitfahren wolle. Er habe den Beschuldigten gefragt, was er wolle und ob er Hilfe brauche, was der Beschuldigte verneint habe. Weiter habe der Beschuldigte angegeben, sein Sohn (des Zeugen Haval Isso K) sei "süß" und sehe seinem eigenen Sohn ähnlich. Seiner Frau habe er auch Kinderfotos gezeigt. Er sei dann mit seinem Sohn zum Fahrkartenautomaten gegangen und habe bei dem Beschuldigten, der ihm und seinem Sohn gefolgt sei und direkt vor ihnen gestanden habe, in der rechten Hand einen Schraubenzieher ohne Griff (Schraubendreherklinge) bemerkt. Dadurch habe er sich bedroht gefühlt. Er habe den Beschuldigten am Arm gepackt und gefragt, was er mit dem Schraubenzieher vorhabe, worauf der Beschuldigte geantwortet habe: "Ich brauche das". Er habe den Beschuldigten gefragt, ob er ihm und seiner Familie etwas antuen wolle, woraufhin der Beschuldigte dies verneint und gesagt habe, dass er etwas anderes vorhabe. Aus Angst vor dem Beschuldigten habe er dem Beschuldigten den Schraubenzieher aus der Hand gerissen und weggeschmissen. Der Schraubenzieher sei dort am Fahrkartenautomaten liegen geblieben. Zudem habe er den Beschuldigten aufgefordert, sich seiner Familie nicht weiter zu nähern. Er habe aber weiterhin Sorge, insbesondere um seinen Sohn, gehabt und den Beschuldigten daher weiterhin auf dem Bahnsteig "im Blick" gehabt. Der Beschuldigte habe in der Folgezeit etwa 6 Meter von ihm und seiner Familie auf dem Bahnsteig entfernt gestanden. Er habe aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten den Eindruck gehabt, dass dieser ein psychisches Problem habe.

Die Aussage des Zeugen Haval Isso K ist glaubhaft. Seine Aussage ist widerspruchsfrei und in sich schlüssig, wobei er das Geschehen lebensnah und unter Bezugnahme auf die eigenen Handlungsmotivationen erklärende Gefühle und Gedanken ("Ich hatte Angst um meinen Sohn", "ich fühlte mich durch den Beschuldigten bedroht") wiedergeben konnte, was für die Wiedergabe real so erlebten Geschehens spricht.

Ferner wird die Aussage des Zeugen Haval Isso K durch die weiteren objektiven Umstände, die Inaugenscheinnahme der die in der Nähe des Fahrkartenautomaten vorgefundene Schraubendreherklinge abbildenden Lichtbilder (Bl. 239 GA) sowie das molekulargenetische Gutachten der Prof. Dr. rer. nat. Q, Prof. Dr. med. C1 sowie Q1 des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F vom 00.00.0000 (Bl. 475 - 477 GA) gestützt, aus dem sich ergibt, dass es wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte der Spurenleger einer Teilkomponente der DNA-Antragungen an dem gleichfalls gesicherten Schraubendrehergriff ist, während der Zeuge Isso K als Spurenleger nicht nachweisbar ist.

Im Übrigen deckt sich die Aussage des Zeugen Haval Isso K mit der Aussage der Zeugin Shilan Mado K., denn die Zeugin hat ausgesagt, gegen 08:00 Uhr mit ihrer Familie am Bahnsteig angekommen zu sein. Der Beschuldigte sei schon auf dem Bahnsteig gewesen. Er habe den Kontakt zu ihrem Sohn gesucht und diesen "intensiv" angeschaut. Sie habe sich zunächst nichts dabei gedacht, aber habe ihren Mann gebeten, den Beschuldigten zu fragen, ob er Hilfe brauche. Er sei ihrem Mann und ihrem Sohn zum Fahrkartenautomaten gefolgt. Sie und ihr Mann seien besorgt gewesen. Sie habe an eine Entführung ihres Sohnes oder ähnliches gedacht. Sie habe gesehen, dass es am Fahrkartenautomaten einen körperlichen Kontakt zwischen ihrem Mann und dem Beschuldigten gegeben habe. Ihr Mann habe den Beschuldigten an der Hand festgehalten und aus dieser einen Gegenstand geholt. Sie habe vorher schon bemerkt, dass der Beschuldigten die rechte Hand "komisch" gehalten habe und sich noch gedacht, ob der Beschuldigte vielleicht eine Behinderung habe. Ihr Mann habe dem Beschuldigten noch gesagt, dass er auf Abstand zur Familie gehen solle, was dieser dann auch gemacht habe. Er habe in der Folgezeit circa 5 - 6 Meter non ihnen entfernt gestanden.

Die Aussage der Zeugin Shilan Mado K ist glaubhaft. Ihre Aussage ist widerspruchsfrei und wies keine Be- oder Entlastungstendenzen auf, wobei sie das Geschehen ebenso wie der Zeuge Isso K lebensnah und unter Bezugnahme auf eigene Gefühle und Gedanken (Sie sei "besorgt gewesen" und der Beschuldigte habe sich aus ihrer Sicht "komisch" verhalten.") wiedergeben konnte.

e)

Die unter II. 5 getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit sie reicht und soweit sie durch die Aussagen der Zeugen Willy Kay L1, Haval Isso K und Shilan Mado K bestätigt wird. Aufgrund der Aussagen der Zeugen K widerlegt im Sinne der Feststellungen ist die Einlassung des Beschuldigten insoweit, als er auch zum Tatzeitpunkt auf dem Bahnsteig "hin und her" gegangen sein will.

Der Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, auf dem Bahnsteig "hin und her" gegangen zu sein. Er wisse noch, dass dort ein Kreis von Leuten gewesen sei, darunter auch "ein Türke", der weiter hinten auf dem Bahnsteig gestanden habe. Er erinnere sich auch an eine Frau, die "vorne" nah am Bahnsteig gestanden habe. Sie habe blonde Locken gehabt. "Weiter hinten" am Bahnsteig habe der "Iraker" mit seiner Familie gestanden.

Der Zeuge Willy Kay L1 hat diesbezüglich ausgesagt, er habe sich mit dem späteren Opfer Anja O am Bahnsteig getroffen, um mit ihr gemeinsam zu ihrer Schwägerin nach F zu fahren, um dieser bei der Renovierung zu helfen. Das müsse so gegen 08:35 Uhr oder etwas später gewesen sein. Am Bahnsteig habe man gemeinsam auf den Zug gewartet und er habe noch vorgeschlagen, dass man noch ein Stück weiter nach vorne gehen könne. Letztlich habe er mit Anja etwa mittig des Bahnsteigs gestanden. Er habe sich durchgehend mit ihr unterhalten. Dann sei die Frage aufgekommen, wo man umsteigen müsse, weshalb sie jeweils ihr Handy herausgeholt hätten, um nach der Verbindung zu schauen. Der Zug sei eingefahren und er habe sich nach rechts abgewandt und weiter auf sein Handy geschaut. Dann habe er Schreie gehört. Den Beschuldigten habe er zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen.

Die Aussage des Zeugen L1 ist glaubhaft. Die Aussage war nicht nur in sich schlüssig und widerspruchsfrei, sondern wies auch keine Be- oder Entlastungstendenzen auf, wie der Umstand erweist, dass der Zeuge sich auf die Wiedergabe seiner infolge der Befassung mit seinem Smartphone nur eingeschränkten Beobachtungen des Umfeldes und der Geschehnisse beschränkte.

Der Zeuge Haval Isso K hat diesbezüglich ausgesagt, vor der Einfahrt des Zuges habe er eine blonde tätowierte Frau und ihren Begleiter wahrgenommen. Die weibliche Person habe mit ihrem Begleiter quasi zwischen ihm und dem Beschuldigten am Bahnsteig gestanden. Dabei habe der Beschuldigte sich hinter der weiblichen Person und ihrem Begleiter befunden und etwa 1 oder 1,5 Meter von diesen entfernt gestanden. Die beiden Personen hätten sich unterhalten und auch immer wieder mal auf ihr Handy geschaut. Kurz danach sei der Zug in den Bahnhof eingefahren.

Die Zeugin Shilan Mado K hat ausgesagt, kurze Zeit nach der Auseinandersetzung zwischen ihrem Mann und dem Beschuldigten hätten eine weibliche Person und ihr Begleiter den Bahnsteig betreten. Sie seien mit der Rolltreppe hochgefahren und hätten sich unterhalten. Sie habe auch beobachten können, dass der Begleiter der weiblichen Person mit seinem Handy beschäftigt gewesen sei. Sie können nicht sagen, ob auch die weibliche Person auf ihr Handy geschaut habe. Das Pärchen habe etwa drei bis vier Meter von ihr und ihrer Familie entfernt gestanden, einen (kommunikativen) Kontakt zwischen der weiblichen Person und dem Beschuldigten habe sie zu keinen Zeitpunkt wahrgenommen. Circa drei oder vier Minuten später sei dann der Zug eingefahren.

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeugen K haben sich auch insoweit nicht ergeben. Beide Zeugen konnten im Hinblick auf das vorangegangene Verhalten des Beschuldigten auch nachvollziehbar darstellen, weshalb sie den Beschuldigten und damit auch dessen Umfeld weiterhin "im Blick" hatten.

f)

Die unter II. 6 getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit sie reicht und ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen Haval Isso K, Shilan Mado K, Hasan P1, Julien Maurice C2, Aynur Mutlu T3, Thorsten H, Willy Kay L1, PHK B2, POK C3, KOK´in E4 und RB´e M1 sowie der Inaugenscheinnahme der die Örtlichkeiten abbildenden Lichtbilder (Bl. 44 - 61, 203 - 212, 215 - 240 und 253 - 257 GA), auf die wegen der Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.

Der Beschuldigte hat sich zum eigentlichen Tatgeschehen dahingehend eingelassen, er habe "zum Iraker" gewollt, um diesen zu fragen, warum er ihn am Kragen festgehalten habe. Er sei dann in dessen Richtung gegangen. Auf dem Weg dorthin habe sich sein "Kopf gedreht" und er habe geschwankt. Damit meine er seine Beine und Füße. Er sei sehr müde gewesen. Er habe dabei nur über sich nachgedacht, warum es ihm "so" gehe. Über die Frau habe er nicht nachgedacht. Er habe gestanden, mit dem Kopf nach unten. In dem Moment sei "es eskaliert, also schlägereimäßig". Da seien "zwei Männer" auf ihn "drauf gegangen". Er habe nicht verstanden wieso. Wenn seine Verteidigerin ihm vorhalte, dass vor der Schlägerei die blonde Frau in die Gleise vor den einfahrenden Zug gefallen sei, könne er sagen, dass er dies nicht wahrgenommen habe. Er habe nicht gesehen, dass die Frau im Gleisbett gewesen sei. Dort seien auch keine Schreie gewesen. Er wisse nur, dass sich sein "Kopf gedreht" habe und zwei Männer auf ihn "drauf gegangen" seien, die ihn geschlagen hätten. Er habe sich gewehrt. Er wisse nicht, warum "die das getan" hätten. Wenn seine Verteidigerin ihm vorhalte, dass er die blonde Frau berührt oder angestoßen haben solle, glaube er das nicht. Er mache sowas nicht. Wenn er darüber nachdenke, könne er sich das nur so vorstellen, dass er sich vielleicht abgestützt habe, weil sich sein "Kopf gedreht" habe. Er wisse nicht mehr, ob er sich abgestützt habe, weil sich sein "Kopf gedreht" habe. Er wisse aber, dass er eine Frau nicht absichtlich schubsen würde. Er könne nur sagen, dass, wenn es so gewesen sei, er dies nicht absichtlich gemacht habe. Er könne sich das nicht vorstellen. Er mache sowas nicht. Er habe selbst Kinder. Ihm tue leid, dass die Frau tot sei.

Die Einlassung ist lediglich insoweit glaubhaft, als sich aus ihr ergibt, dass sich der Beschuldigte weiterhin auf dem Bahnsteig und in der Nähe des späteren Opfers befand und sich auf dem Bahnsteig auch fortbewegt hat, da die Einlassung insoweit von den noch darzustellenden Zeugenaussagen gestützt wird. Im Übrigen ist die Einlassung des Beschuldigten, insbesondere was ein eventuelles "Abstützen" am Opfer betrifft, im Sinne der getroffenen Feststellungen durch die weiteren Beweismittel widerlegt.

Im Einzelnen:

aa)

Die Feststellungen zu den Umständen der Einfahrt des Zuges gegen 08:46 Uhr und dazu, dass zu diesem Zeitpunkt auch der Zeuge P1 den Bahnsteig betrat, beruhen auf den Aussagen der Zeugen Hasan P1 und Thorsten H.

Der Zeuge Thorsten H, der Lokführer des Zuges, hat diesbezüglich ausgesagt, die planmäßige Abfahrt des Zuges in W sei eigentlich 08:43 Uhr gewesen, der Zug habe jedoch an diesem Tag ein paar Minuten Verspätung gehabt. Er leite immer etwa 1,5 Kilometer vor einem Bahnhof die Bremsung des Zuges ein und der Zug habe daher bei Einfahrt in den Bahnhof W eine maximale Geschwindigkeit von 60 km/h gehabt. Wenngleich er nicht auf den Tacho geschaut habe, habe er es seit seiner Ausbildung beibehalten, bei Einfahrt in einen Bahnhof nicht schneller als mit 60 km/h zu fahren.

Anhaltspunkte, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H in Zweifel zu ziehen, haben sich nicht ergeben.

Der Zeuge P1 hat diesbezüglich ausgesagt, an diesem Morgen auf dem Weg zur Arbeit gewesen zu sein. Er sei gegen 08:40 Uhr am Bahnhof gewesen. Er rauche stets vor der Einfahrt des Zuges "unten" an der Treppe zu den Gleisen noch eine Zigarette und gehe hoch zum Bahnsteig, wenn er den Zug einfahren höre. So sei es auch an diesem Morgen gewesen. Es sei schon circa 08:45 Uhr gewesen, als er den Zug habe einfahren hören. Als er auf den Bahnsteig gekommen sei, habe er das spätere Opfer, ihren Begleiter und den Beschuldigten gesehen. Auch habe er den Zug einfahren sehen, der noch etwa 100 Meter entfernt gewesen sei. Er sei dann circa 2 bis 3 Meter von dem späteren Opfer und ihrem Begleiter entfernt gewesen. Der Beschuldigte habe sich circa 1 Meter hinter den beiden befunden.

Die Aussage des Zeugen P1 ist aus den unten unter cc) dargestellten Gründen insgesamt glaubhaft.

bb)

Die weiteren Feststellungen dazu, dass sich das spätere Opfer Anja O wie festgestellt fortbewegte, der Beschuldigte zwischen dem einfahrenden Zug und Anja O hin und her schaute und spätestens zu diesem Zeitpunkt den Entschluss fasste, Anja O zu töten und dazu, dass der Beschuldigte, als der Zug fast die Höhe von Anja O erreicht hatte, sich hinter der ihm völlig unbekannten Anja O befand, beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit sie reicht und ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen L1, Haval Isso K, Shilan Mado K und C2 sowie den Tatumständen.

Soweit sich der Beschuldigte dahingehend eingelassen hat, er habe "lediglich" zum "Iraker" gehen wollen, ist dies im Sinne der getroffenen Feststellungen durch die aufgeführten Beweismittel widerlegt.

Der Zeuge L1 hat diesbezüglich ausgesagt, mit der Einfahrt des Zuges habe er sich nach rechts - der Zug sei von links gekommen - gewandt und sich langsam in Fahrtrichtung des Zuges bewegt. Anja O sei hinter ihm gewesen. Dann habe er Schreie gehört und sich umgedreht, um nach Anja zu schauen. Sie sei weg gewesen und erst da habe er realisiert, dass Anja das Opfer gewesen sei. Anja habe sich zuvor in seiner unmittelbaren Nähe befunden und er habe auf keinen Fall die weiße Sicherheitslinie übertreten.

Der Zeuge Haval Isso K hat diesbezüglich ausgesagt, bei der Einfahrt des Zuges hätten sich das spätere Opfer und ihr Begleiter in die Fahrtrichtung des Zuges bewegt. Sie seien langsam hintereinander gelaufen, wobei die Frau hinter ihrem Begleiter gewesen sei. Die beiden hätten sich in Richtung der weißen Linie auf dem Bahnsteig bewegt, diese aber nicht überschritten. Der Beschuldigte habe ein paar Mal den Kopf zwischen dem einfahrenden Zug und der Frau hin und her bewegt. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte gewartet habe, bis der Zug näher kam. Als die Frau kurz vor der weißen Linie gewesen sei, sei der Beschuldigte zügig in die Richtung der Frau losgerannt. Er sei hinter die Frau gerannt und habe sie geschubst. Der Zug sei dabei circa noch 1 - 2 Meter von der Frau entfernt gewesen. Bevor er die Frau geschubst habe, habe er nichts zu der Frau gesagt oder ähnliches.

Die Zeugin Shilan Mado K hat ausgesagt, das spätere Opfer habe sich bei Einfahrt des Zuges in Fahrtrichtung des Zuges bewegt, wobei sie die weiße Linie am Bahnsteig nicht überschritten habe. Der Beschuldigte habe zunächst auch in die Richtung des Zuges geschaut und als er gesehen habe, dass sich die Frau (das spätere Opfer) bewegt habe, habe er sich auch in Bewegung gesetzt und habe sich dabei zügiger als die Frau bewegt. Der Begleiter der Frau habe sich etwas versetzt vor der Frau befunden. Der Beschuldigte sei hinter der Frau gewesen und habe sie von hinten geschubst. Sie (die Zeugin) sei zu diesem Zeitpunkt etwa 1,5 Meter von der Frau entfernt gewesen.

Der Zeuge C2 hat diesbezüglich ausgesagt, gegen 08:35 Uhr den Bahnsteig 1 betreten zu habe. Er habe bei der Zugeinfahrt gegen 08:46 Uhr in die Richtung des Zuges geschaut und dabei zum ersten Mal das spätere Opfer wahrgenommen. Sie habe sich in die Fahrtrichtung des Zuges zum Zug hinbewegt und habe dabei "Leute" passiert. Der Bahnsteig sei in W maximal 3 Meter breit. Der Beschuldigte habe rechts von ihm gestanden und habe hinter der Frau (dem späteren Opfer) gestanden. Als er die Frau das letzte Mal gesehen habe, habe sie sich bewegt und sei etwa auf der Mitte des Bahnsteigs vor dem Beschuldigten vorbeigegangen. Der Beschuldigte und die Frau hätten circa 5 Meter von ihm entfernt gestanden, bevor der Beschuldigte die Frau gestoßen habe. Danach habe er (der Zeuge) unter Schock gestanden und habe sich zunächst nicht bewegen können.

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dargestellten Aussagen der am Tatgeschehen unbeteiligten Zeugen haben sich auch insoweit nicht ergeben. Zudem stimmen die Aussagen im Kerngeschehen überein, wobei minimale Abweichungen in der Wiedergabe des Randgeschehen (etwa zu genauen Positionen des Beschuldigten und seines Opfers) zur Überzeugung der Kammer ausschließlich dem Umstand geschuldet sind, dass es sich um ein plötzliches, für die Zeugen unerwartetes und nur Sekunden dauerndes Turbulenzgeschehen handelte.

Aufgrund der dargestellten Tatumstände (der Beschuldigte schaute zwischen dem einfahrenden Zug und Anja O hin und her) steht zudem zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beschuldigte spätestens zu diesem Zeitpunkt den Entschluss fasste, Anja O zu töten (zur Tötungsabsicht siehe unter dd)).

cc)

Die Feststellungen dazu, dass der Beschuldigte Anja O in Tötungsabsicht ohne Vorankündigung von hinten mit beiden Händen mit massiver Kraftentfaltung so gegen den Rücken in Höhe des Schulterbereichs stieß, dass sie direkt vor den einfahrenden Triebkopf des Zuges geschleudert wurde, beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen Haval Isso K, Shilan Mado K, Hasan P1, Julien Maurice C2, Aynur Mutlu T3, Thorsten H, KOK´in E4 und RB´e M1 sowie der Inaugenscheinnahme der die Örtlichkeiten abbildenden Lichtbilder (Bl. 44 - 61, 203 - 212, 215 - 240 und 253 - 257 GA), auf die wegen der Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.

Soweit sich der Beschuldigte dahingehend eingelassen hat, nicht zu glauben, dass er die Frau berührt oder angestoßen habe und weiter, dass er sich vorstellen könne, dass er sich vielleicht an der Frau abgestützt habe, weil sich sein "Kopf gedreht" habe, ist diese Einlassung, soweit sie über eine geltend gemachte Erinnerungslücke hinausgehend auf ein Bestreiten der Tat hinausläuft im Sinne der getroffenen Feststellungen durch die aufgeführten Beweismittel widerlegt.

Der Zeuge Haval Isso K hat diesbezüglich dahingehend ausgesagt, der Beschuldigte sei, als sich das spätere Opfer nicht mehr auf seiner Höhe befunden habe, jedenfalls zügig hinter das spätere Opfer gegangen, wobei er nicht gerannt sei, und habe dabei beide Arme angewinkelt. Als er direkt hinter der Frau gewesen sei, habe er dann beide Arme komplett durchgedrückt und die Frau am Rücken in Höhe der Schultern "sehr fest" in Richtung der Gleise direkt vor den einfahrenden Zug gestoßen. Die Frau sei darauf überhaupt nicht vorbereitet gewesen und sei deswegen auch "so geflogen". Der Begleiter habe noch nicht einmal realisieren können, wo die Frau geblieben sei, weil es so schnell gegangen sei.

Die Zeugin Shilan Mado K hat diesbezüglich ausgesagt, das spätere Opfer und anschließend auch der Beschuldigte hätten sich in die Richtung des Zuges bewegt. Einen verbalen Kontakt zwischen der Frau und dem Beschuldigten habe sie zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. Die weibliche Person habe mit der Vorderseite zu den Gleisen gestanden und der Beschuldigte habe hinter ihr gestanden. Sie habe also mit dem Rücken zu ihm gestanden. Dann hat er die Frau mit beiden Händen gegen den Rücken in Schulterhöhe geschubst. Das sei "sehr heftig" gewesen. Der Frau habe keiner mehr helfen können.

Die Aussagen der Zeugen K sehen sich zur Überzeugung der Kammer aus den

bereits oben dargestellten, hier entsprechend geltenden Gründen keinen Glaubhaftigkeitsbedenken ausgesetzt.

Der Zeuge Hasan P1 hat diesbezüglich ausgesagt, der Beschuldigte habe sich hinter dem späteren Opfer befunden und habe diese mit beiden Händen gegen den Rücken direkt vor den Zug gestoßen. Das sei ein "heftiger Stoß" mit "massiver Kraftentfaltung" gewesen. Die Frau sei dabei noch in der Luft von dem Zug erfasst worden. In dem Moment, als der Beschuldigte die Frau geschubst habe, sei der Zug vielleicht noch zwei Meter entfernt gewesen. Als er (der Zeuge) das gesehen habe, sei er erstmal unter Schock gewesen.

Die Aussage des Zeugen P1 ist glaubhaft. Er schilderte das Geschehen sachlich und gleichzeitig unter Bezugnahme auf seine eigene Gefühlslage ("erstmal unter Schock"). Zudem demonstrierte er in der Hauptverhandlung auf die an ihn gerichtete Frage der Verteidigerin, was er unter "massiver Kraftentfaltung" verstehe, nach Aufforderung und mit ausdrücklichem Einverständnis der Verteidigerin, den von ihm am Tattage wahrgenommenen Stoß an der die Rolle des Tatopfers einnehmenden Verteidigerin, nachdem er zuvor mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass es sich "wirklich" um einen heftigen bzw. wuchtigen Stoß gehandelt habe und zuletzt nachgefragt hatte, ob er "das wirklich machen" solle. Es handelte sich dabei um einen beidhändig ausgeführten Stoß in den Rückenbereich der Verteidigerin, wodurch diese katapultartig und unter Verlust der Bodenhaftung mehrere Meter "nach vorne schoss", bevor sie von den zu ihrer Sicherheit postierten Nebenklagevertretern und dem medizinischen Sachverständigen aufgefangen werden konnte. Dabei bestand für sie keinerlei Möglichkeit zur Reaktion, etwa zum Ausstrecken der Hände bzw. Arme. Diese anschauliche Darstellung durch den Zeugen P1 spricht zur Überzeugung der Kammer für eine wahrheitsgemäße Wiedergabe des von ihm Wahrgenommenen, wobei seine wiederholten Hinweise auf die Heftigkeit des zu Erwartenden und seine Nachfrage, ob er "das wirklich machen" solle sein Bemühen um authentische Darstellung des überdies aus nächster Nähe und mit gutem Blick auf das Geschehen erlebten Tatgeschehens belegen.

Auch der Zeuge C2 hat diesbezüglich ausgesagt, der Beschuldigte habe sich hinter dem späteren Opfer befunden und dieses "wuchtig" mit den Armen bzw. beiden Händen gegen den Rücken in Richtung Gleisbett gestoßen. Genau in diesem Moment sei der Zug eingefahren. Das Opfer sei "genau vor den Zug" und zunächst nicht ins Gleisbett gefallen, sondern es sei "genug Energie dagewesen", dass sie vor den Zug geprallt sei und dabei "noch im Flug vom Zug erfasst" worden sei. Die Frau sei "richtig im Flug" gewesen und nicht nur gefallen oder gestolpert. Danach sei er (der Zeuge) unter Schock gewesen.

Die Zeugin T3 hat ausgesagt, bei der Abellio Rail NRW GmbH, der Betreiberin des Regionalexpress, als Zugbegleiterin tätig zu sein und sich bei der Einfahrt des Zuges in den Bahnhof W vorne beim Lokführer aufgehalten zu haben, um ihm Bescheid zu geben, dass sie sich am nächsten Bahnhof in den hinteren Zugteil begeben werde. Bei der Einfahrt des Zuges habe sie auf dem Bahnsteig mehrere Personen stehen sehen, unter anderem auch eine Personengruppe aus drei oder vier Personen. Die Personengruppe habe an, aber hinter der weißen Sicherheitslinie auf dem Bahnsteig gestanden, keine der Personen habe "falsch" gestanden. Sie habe eine Frau (das spätere Opfer) gesehen, die gelächelt habe. Auf einmal habe der Beschuldigte, der direkt hinter dem späteren Opfer gestanden habe, die Frau mit beiden Händen im Schulterbereich mit Schwung vor den Zug geschubst. Die Frau sei nicht nach unten auf die Gleise, sondern "wirklich vor den Zug geflogen". Der Beschuldigte habe sie geschubst, als der Zug unmittelbar vor der Frau gewesen sei. Der Beschuldigte in Armnähe von der Frau entfernt gestanden.

Der Zeuge H hat ausgesagt, er habe bei der Einfahrt in den Bahnhof W keine Gefahr bemerkt, insbesondere habe - worauf er immer achte, um gegebenenfalls Warnzeichen geben zu können - niemand auf oder jenseits der weißen Sicherheitslinie auf dem Bahnsteig gestanden. Er habe einen Pulk von Personen am Bahnsteig wahrgenommen, ungefähr vier oder fünf Personen. Plötzlich sei eine junge blonde Frau aus dem Personenpulk "rausgeschossen". Er habe zuvor noch Hände, die er keiner Person zuordnen könne, an der Frau gesehen und sie sei mit Schwung in Richtung der Gleise geflogen. Sie habe so viel Schwung gehabt, dass sie die Bahnsteigkante überschritten habe, ohne sich stabilisieren zu können. Sie sei kopfüber in Richtung Gleisbett gekippt und circa eine 1 Sekunde später habe er schon die Aufprallgeräusche gehört. Die Frau habe den Sturz nicht verhindern könne, weil sei so viel Schwung gehabt habe, dass sie keine Kontrolle mehr über ihre Bewegung gehabt habe. Sie habe keine Chance gehabt, sich noch zu fangen. Selbst wenn sie noch auf den Füßen im Gleisbett gelandet wäre, hätte sie dem Zug nicht mehr ausweichen können.

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dargestellten detaillierten Aussagen der weder mit dem Beschuldigten noch dem Opfer Anja O bekannten Zeugen haben sich nicht ergeben.

Zudem decken sich die Aussagen wiederum im Kerngeschehen. Zudem werden die Aussagen durch die die Örtlichkeiten des Tatortes und die Umgebung abbildenden Lichtbilder (Bl. 44 - 61, 203 - 212, 215 - 240 und 253 - 257 GA) belegt. Diese Lichtbilder wurden in Übereinstimmung mit den Feststellungen durch die Zeugen KOK´in E4 und RB´e M1 erläutert. Insoweit hat die Zeugin KOK´in E4 unter anderem ausgesagt, die weiße Sicherheitslinie auf dem Bahnsteig 1 ausgemessen zu haben. Diese sei 9 cm breit und habe zum Gleis einen Abstand von einem Meter. Die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zeigt die den Feststellungen entsprechenden räumlichen Verhältnisse. Durch die Lichtbilder wird insbesondere die Wahrnehmbarkeit der Geschehnisse durch die genannten Zeugen deutlich, zudem ist es plausibel, dass die Zeugen H und T3 in Annäherung des Zuges der Situation auf dem Bahnsteig besondere Beachtung schenkten.

Aufgrund der dargestellten Zeugenaussagen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich um einen vom Beschuldigten mit massiver Kraftentfaltung ausgeführten Stoß in den Rückenbereich der Anja O gehandelt hat, der nicht versehentlich, etwa im Rahmen eines Versuchs des Beschuldigten, sich abzustützen, ausgeführt worden sein kann, sondern absichtlich und zielgerichtet ausgeführt worden sein muss. Insoweit decken sich sämtliche Zeugenaussagen und stützen mithin die Annahme einer plötzlichen massiven Kraftentfaltung ("Arme komplett durchgedrückt", daher "ist die Frau auch so geflogen"; der Stoß sei "sehr heftig gewesen"; "heftiger Stoß mit massiver Kraftentfaltung"; bei dem Stoß sei "genug Energie dagewesen", so dass die Frau direkt vor den Zug geprallt sei"; "mit Schwung vor den Zug geschubst"; die Frau sei aus dem Personenpulk "rausgeschossen"). Schließlich wird die Überzeugung der Kammer auch durch die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. P2 gestützt. Die Sachverständige Dr. P2 (Fachärztin für Rechtsmedizin) hat ausgeführt, die Getötete obduziert zu haben. Das anlässlich der Obduktion festgestellte Verletzungsbild lasse sich zwanglos damit in Einklang bringen, dass das Opfer noch im Flug vom Triebkopf des Zuges erfasst worden sei und beim anschließenden Aufschlag auf das Gleisbett und bei Überrollen durch den Zug bereits tot gewesen sei, da insbesondere im Unterkörper- und Beinbereich vorhandene Verletzungen nicht auf zur Zeit ihrer Entstehung noch vorhandene Vitalfunktionen schließen ließen (zu den Verletzungen im Einzelnen siehe unter II. 2. f) ee)).

Soweit sich der Beschuldigte dahingehend eingelassen hat, er habe sich "vielleicht" an dem Opfer abgestützt, wird diese Einlassung auch durch die Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. P2 widerlegt. Insoweit hat die Sachverständige ausgeführt, nach dem vorgefundenen Verletzungsbild, das für einen Anprall gegen den Triebkopf des Zuges spreche, wie er von Zeugen beschrieben werde, vermöge ein "Unwohlsein oder Zusammenbrechen" des Beschuldigten nicht die hohe Energie zu erklären, die erforderlich sei, um das zuvor auf dem Bahnsteig stehende Opfer an diesen Aufprallort zu befördern. Mit hoher Wahrscheinlichkeit habe auch kein schlichtes "nach vorne Fallen" des Opfers stattgefunden, weil in diesem Fall ungeachtet der Befassung des Opfers mit dem Smartphone eine reflexartige Abfangreaktion mit nach vorne gestreckten Armen zu erwarten gewesen wäre, während vorliegend die Arme des Opfers noch beim Zusammenprall am Rumpf verblieben seien, worauf insbesondere der Oberarmbruch hinweise. Es habe überhaupt keine Reaktion von Seiten des Opfers auf das "Fallen" bzw. "Fliegen" gegeben. Auch ein Sprung wie bei einem Selbstmord vor den Zug könne hier nicht stattgefunden haben. Der Oberkörper müsse eine massive Beschleunigung erfahren haben und dann in senkrechter Position nach vorne gefallen sein. Ein wuchtiges Schubsen, wie durch den Zeugen P1 an der Verteidigerin nachgestellt, lasse sich hingegen zwanglos mit dem Verletzungsbild der Verstorbenen in Einklang bringen.

Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen der Sachverständigen nach kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der der Kammer als langjährig erfahren und besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen nicht.

dd)

Die Feststellungen dazu, dass Anja O, die wie von dem Beschuldigten auch erkannt und bewusst für die Tatausführung ausgenutzt, mit keinem Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben rechnete und deswegen keine Möglichkeit zur Verteidigung gegen den Angriff des Beschuldigten hatte und dazu, dass der Beschuldigte in Tötungsabsicht handelte, beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den aufgeführten Zeugenaussagen sowie den Tatumständen.

Nach den dargestellten Zeugenaussagen gab es vor der Tat keine Kontaktaufnahme zwischen dem Beschuldigten und Anja O, beide waren sich gänzlich unbekannt. Der Beschuldigten näherte sich Anja O, die überdies mit ihrem Smartphone befasst war, unbemerkt von hinten an und machte es ihr so unmöglich, sich gegen den "aus dem Nichts heraus" erfolgenden Angriff zu verteidigen.

Aufgrund der festgestellten Tatumstände (absichtlich unter massiver Kraftentfaltung ausgeführter Stoß von hinten in den Rückenbereich des in Gleisnähe stehenden Opfers bei Stoßrichtung in Richtung des Gleisbereichs und zeitgleich - wie auch vom Beschuldigten wahrgenommen - unmittelbarer Annäherung des einfahrenden Zuges) steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beschuldigte bei Ausführung des Stoßes, der angesichts der weiteren Umstände objektiv (in besonderer Weise) lebensgefährlich war, im Sinne "natürlichen Vorsatzes" in Tötungsabsicht handelte. Dafür, dass der Beschuldigte die mit höchster Wahrscheinlichkeit tödlichen Folgen seines Handelns anlässlich der Tathandlung verkannt haben könnte, ihm mithin nicht bewusst gewesen sein könnte, dass durch diesen mit massiver Kraftentfaltung ausgeführten Stoß des Opfers vor einen einfahrenden Zug nahezu zwangsläufig der Tod des Opfers herbeigeführt werden würde, ist nichts ersichtlich. Dabei bedurfte es für diese Erkenntnis lediglich einfachster Überlegungen. Dass der Beschuldigte hierzu in der Lage war erweist der Umstand, dass er sich nur kurze Zeit zuvor zu einer Kommunikation mit der Familie K im Stande gezeigt hatte und bei dieser Gelegenheit auch zu situationsangemessenem Verhalten (Vorzeigen von Kinderfotos) und - nach vorheriger Beobachtung des einfahrenden Zuges - Anja O erst in dem Moment vor den Zug stieß als dieser die Höhe ihres Standorts fast erreicht hatte.

Dabei erkannte der Beschuldigte zur Überzeugung der Kammer ihre Arg- und Wehrlosigkeit in der Tatsituation und war sich bewusst, einen durch seine Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen. Er hatte sich, von seinem überdies erkennbar durch Befassung mit dem Smartphone abgelenkten Opfer unbemerkt, hinter dieses begeben und führte aus dieser Position plötzlich die Tathandlung aus. Auch insoweit gilt, dass es lediglich einfachster, sich aufdrängender Erwägungen für seine Erkenntnis bedurfte, mit der Tathandlung einen durch Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen. Der Sachverständige Dr. med. T2 hat hierzu ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht gebe es vorliegend keinen Hinweis darauf, dass dem Beschuldigten diese Einsicht in der Tatsituation verwehrt gewesen wäre. Insoweit spricht für sein vorhandenes Ausnutzungsbewusstsein neben den hier entsprechend geltenden oben dargestellten Erwägungen zu seiner kurz zuvor gezeigten Fähigkeit zur situationsangemessenen Reaktion im Sozialkontakt auch, dass er mit seiner Tat solange zuwartete, bis der einfahrende Zug die Position des Opfers fast erreicht hatte und dieses daher ohne jede Rettungschance bleiben musste.

ee)

Die weiteren Feststellungen dazu, dass Anja O dabei mit der linken Kopfregion und ihrer linken Körperregion noch in der Luft gegen den Triebkopf prallte und sofort ("Sekundentod") infolge eines schwersten Polytraumas verstarb, beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. P2.

Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, als Todesursache habe sie ein schwerstes Polytrauma nach Kollision mit dem Triebkopf des einfahrenden Zuges festgestellt. Aufgrund der bei der Sektion erhobenen Befunde sei von einem sofortigen Todeseintritt ("Sekundentod) direkt nach der Kollision mit dem Triebkopf und dem Anprall gegen die linke, leicht rückwärtig versetzte Körperregion sowie die linke Kopfregion auszugehen. Die Hauptenergie der Zerstörung habe etwa bis zur Hüfte des Opfers eingewirkt, wobei die höchste Energie im Kopfbereich eingewirkt habe. Beim anschließenden Aufschlagen auf dem Gleisbett sei Anja O schon tot gewesen. Bei der Obduktion hätten sich zahlreiche und teils auch großflächige Schürfareale an der linken Körperhälfte einschließlich der Gesichtsregion, ein linksseitiger Brustkorbniederbruch mit Hämatothorax linksseitig und großflächigen Kontusionen der linken Lunge, eine Zertrümmerung der Milz, eine traumatische "Versetzung" der linken Niere in das Becken mit schwerster Umblutung, massive Einblutungen der linken Nebenniere, massive Einblutungen des Weichteilgewebes der rechten Rumpfregion mit retroperitonealer Blutung linksseitig, ein nach innen versetzter Bruch des linken Oberarmknochens einschließlich des linken Ellenbogengelenks, eine Zertrümmerung des linken Schulterblattes mit massiver Einblutung des seitlichen und überwiegend rückwärtigen Muskelgewebes linksseitig, Kontusionsareale im rechtsbetonten Lendenwirbelbereich und im mittleren Steißbereich, ein Trümmerbruch der linken Schulter, massive Impressionsbrüche des linken Gesichtsskelettes nach innen, ein schwerster Scharnierbruch der Schädelbasis mit Zertrümmerung der mittleren Schädelgruben linksbetont, Riss-Quetschverletzungen des linksseitigen Schädeldaches im Schläfenbereich, diffuse SAB (Subarachnoidalblutungen), Riss in der rechten Zwerchfellkuppe, oberflächliche Leberrisse rückwärtig, zahlreiche und kleinere Schürf- und Anprallverletzungen an den oberen Extremitäten, großflächige und schürfartige Verletzung des linken Sprunggelenks und des linken Fußes und ein Bruch des rechten Oberschenkelknochens im unteren Drittel, gezeigt. Die Sektion habe keine Hinweise auf akut todeswürdige bzw. relevante chronisch-pathologische Organbefunde erbracht.

Die Kammer hat sich auch diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der der Kammer als langjährig erfahren und als besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen nicht.

g)

Die unter II. 7 getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T2 sowie der Verlesung des Alkoholuntersuchungsbefundes des Dr. U2 des Instituts für Rechtsmedizin der I3-I4-Universität E2 vom 00.00.0000 (Bl. 236 GA) und des toxikologischen Gutachtens der Prof. Dr. S-U1, Dr. U2 und Q2 des Instituts für Rechtsmedizin der I3-I4-Universität E2 vom 00.00.0000 (Bl. 535 GA).

Der Sachverständige Dr. med. T2 hat ausgeführt, den Beschuldigten exploriert zu haben, wobei vier Gespräche stattgefunden hätten. Dafür, dass anlässlich der vorgeworfenen Tat die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in das Unrecht der Tat beeinträchtigt gewesen sei, habe er keine Anhaltspunkte, hierüber könne in Ermangelung von Äußerungen des Beschuldigten zu seinen Gedankengängen nur spekuliert und mithin keine fundierte Aussage getroffen werden. Indes sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sicher nicht vollständig aufgehoben gewesen, wie etwa die vom Zeugen K wiedergegebene der Tat nachfolgende Äußerung ("ich war das nicht") belege. Jedoch sei seine Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln, aufgrund der bei dem Beschuldigten vorliegenden undifferenzierten Schizophrenie (F20.3 nach ICD-10) sicher eingeschränkt und nicht sicher ausschließbar aufgehoben gewesen im Sinne des § 20 StGB. Der Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss psychotisch verzerrter Wahrnehmungen und eines durch realitätsgestörte Gedankengänge geprägten Erlebens gelitten. Seine Handlungsmuster anlässlich der Tat hätten im ganz engen symptomatischen Zusammenhang mit seinem psychotischen Erleben, den wahnhaft gefärbten Realitätsverzerrungen und einem entgrenzten, weitgehend ungesteuert aggressiv-destruktivem Verhalten gestanden. Die irrational-entgrenzten Verhaltensmuster des Beschuldigten auch im Vorfeld der Tat legten aus psychiatrischer Sicht nahe, die mit einem normalpsychologischen Gefüge nicht erklärbare Handlung am Tattag nur mit psychotischem Erleben und Handeln zu erklären. Dabei wiesen bereits die erheblichen Verhaltensauffälligkeiten vor der Tat auf ein irrational-entgrenztes und psychotisch motiviertes Verhalten hin. Es bleibe aus psychiatrischer Sicht keine andere Erklärung übrig, als dass die Tat unmittelbar Ausdruck eines psychotischen Erlebens und eines psychotisch bedingten Handlungsimpulses gewesen sei.

Zu den Ergebnissen zweier am Tattag um 11.00 Uhr durchgeführter Blutentnahmen beim Beschuldigten ergibt sich aus der Verlesung des Alkoholuntersuchungsbefundes des Dr. U2 des Instituts für Rechtsmedizin der I3-I4-Universität E2 vom 00.00.0000 (Bl. 236 GA), dass der Beschuldigte zur Entnahmezeit eine Blutalkoholkonzentration von 0,00 ‰ aufwies, sowie aus der Verlesung des toxikologischen Gutachtens der Prof. Dr. S-U1, Dr. U2 und Q2 des Instituts für Rechtsmedizin der I3-I4-Universität E2 vom 00.00.0000 (Bl. 535 GA) , dass die Untersuchung der dem Beschuldigten entnommenen Blutprobe den Nachweis von 17 ng/ml Cocain und 365 ng/ml Benzoylecgonin (Cocain-Metabolit) im Blut des Beschuldigten erbrachte. Hierzu hat der Sachverständige Dr. med. T2 ausgeführt, dies belege für die Tatzeit einen lediglich geringgradigen Einfluss von ausschließlich Kokain, so dass Hinweise auf das Vorliegen einer vorübergehenden krankhaften seelischen Störung infolge Intoxikation durch Suchtmittel (Alkohol und/oder Betäubungsmittel) nicht vorlägen.

Die Kammer hat sich auch diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des der Kammer als langjährig erfahren und als besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen nicht.

h)

Die unter II. 8 getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit sie reicht, den Aussagen der Zeugen Haval Isso K, Hasan P1 und PHK B2 und POK C3 sowie der Inaugenscheinnahme der Videosequenzen der Kameras 23 und 27 aus dem einfahrenden Zug (Bl. 380 GA), auf die wegen der weiteren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.

Der Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, er wisse nur, dass zwei Männer auf ihn "drauf gegangen" seien, die ihn geschlagen hätten. er habe sich gewehrt. Er wisse nicht, warum "die" das getan hätten.

Die Einlassung des Beschuldigten ist insoweit glaubhaft, als sich aus ihr ergibt, dass es im Rahmen des Ergreifens und anschließenden Festhaltens des Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei zu körperlichen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und den beiden Zeugen K und P1 gekommen ist, die in diesem Rahmen auch körperlich gegen ihn vorgingen, etwa , um ihn zu Boden zu bringen und festzuhalten, während sich der Beschuldigte zunehmend gegen seine Fixierung wehrte.

Der Zeuge Haval Isso K hat diesbezüglich ausgesagt, er habe die Reaktion des Beschuldigten nach der Tat nicht einschätzen können. Daher habe er gemeinsam mit dem Zeuge P1 versucht, den Beschuldigten festzuhalten, damit er nicht wegrennen konnte. Der Beschuldigte habe versucht, sich zu wehren. Er, der Zeuge, habe den Beschuldigten gefragt, warum er das gemacht habe. Der Beschuldigte habe geantwortet, er sei das nicht gewesen. Er wisse nicht, ob der Zeuge P1 das mitbekommen habe.

Der Zeuge P1 hat diesbezüglich ausgesagt, er sei zusammen mit dem Zeuge K zu dem Beschuldigten gelaufen und gemeinsam habe man den Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten. Der Beschuldigte habe versucht, sich zu wehren. Der Beschuldigte habe nichts gesagt, auch dann nicht, als die Polizei eingetroffen sei.

Der Zeuge PHK B2 und POK C3 haben übereinstimmend ausgesagt, gemeinsam am Tatmorgen Streife gefahren zu sein. Am Bahnhof W seien ihnen winkende Personen aufgefallen. Zugleich hätten sie einen Funkspruch erhalten, dass am Bahnhof eine Person vor einen einfahrenden Zug gestoßen worden sei. Beim Eintreffen auf dem Bahnsteig habe der Beschuldigte auf dem Bahnsteig gelegen und sei von den Zeugen K und P1 festgehalten worden. Sie (die Polizeibeamten) hätten den Beschuldigten gefesselt und schließlich zur Wache in E1 verbracht. Der Beschuldigte habe keine Angaben gemacht.

Die Aussagen der Zeugen K, P1, B2 und C3 sind glaubhaft. Sie werden durch die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung aus dem einfahrenden Zug gestützt. Die in Augenschein genommenen Videosequenzen der Kamera 23 und Kamera 27 aus dem Regionalexpress zeichnen hauptsächlich das Wageninnere auf, allerdings zeichnen die beiden genannten relevanten Kameras zudem Bereiche auf, die außerhalb des Zuges liegen und durch die Fenster zu sehen sind, wodurch Teile des Nachtatgeschehens festgehalten wurden. In den Videosequenzen ist zu erkennen, wie zwei Personen (die Zeugen K und P1) eine dritte Person (den Beschuldigten) bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, wobei der Beschuldigte sich immer wieder zur Wehr setzt und versucht, sich den Griffen der beiden Zeugen zu entziehen.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte im Zustand sicher erheblich verminderter (§ 21 StGB) und nicht sicher ausschließbar vollständig aufgehobener Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) den objektiven und - im Sinne natürlichen Vorsatzes mit Tötungsabsicht handelnd - subjektiven Tatbestand des Mordes (Heimtücke) gemäß §§ 211 StGB zum Nachteil der Anja O verwirklicht.

Der Beschuldigte hat in Tötungsabsicht, einen Menschen getötet, wobei er heimtückisch handelte.

Das Opfer versah sich zum Zeitpunkt der Tathandlung keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit und war aufgrund dieser Arglosigkeit auch wehrlos. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Stoß plötzlich und von hinten ausgeführt wurde. Die Arg- und Wehrlosigkeit nutzte der Beschuldigte bewusst aus. Denn er platzierte sich direkt hinter seinem Opfer, behielt dabei den einfahrenden Zug im Blick und stieß sein Opfer erst dann vor den einfahrenden Zug, als dieser fast ihre Höhe auf dem Bahnsteig erreichtet hatte, wodurch ihr jede Reaktion unmöglich war, weshalb es dem Beschuldigten zur Überzeugung der Kammer darauf ankam, die Überraschung der Getöteten zur Tatbegehung auszunutzen.

V.

1.

Gemäß § 63 StGB war die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, weil er im Zustand nicht sicher ausschließbarer Schuldunfähigkeit aber sicher festzustellender erheblich verminderter Schuldfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen hat und die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner schweren Anlasstat ergeben hat, dass von ihm infolge seines Zustandes weitere vergleichbare und damit erhebliche rechtswidrige Gewalttaten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Der Sachverständige Dr. med. T2 hat im Rahmen seiner Gefährlichkeitsprognose, die er unter Berücksichtigung der erstellten Diagnose, des aktuellen Zustandsbildes der Persönlichkeit und der Erkrankung des Beschuldigten, des Verlaufs der Erkrankung seit Februar 2018, des Verlaufs der Erkrankung seit Tatbegehung, der aktuellen Situation im Zuge der vorläufigen Unterbringung, der Zukunftsperspektiven sowie der Taten gestellt hat, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass von einer hohen Wiederholungsgefahr für gleichgelagerte Taten auszugehen sei. Der Beschuldigte leide weiterhin an einer undifferenzierten Schizophrenie, die bei ihm unter anderem zu einem hochgradigen Realitätsverlust führe. Seine psychotische Erkrankung sei dabei nicht auf den Suchtmittelkonsum zurückzuführen, da die Symptome trotz zur Tatzeit eher niedriger Suchtmittelkonzentrationen und auch während der einstweiligen Unterbringung aufgetreten und erst jüngst durch Einsatz antipsychotischer Medikamente hätten abgeschwächt werden können.

Eine Krankheitseinsicht und eine Behandlungswilligkeit bestünden beim Beschuldigten nicht. Insofern sei jederzeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Beschuldigte in unbehandeltem Zustand infolge der undifferenzierten Schizophrenie erneut vergleichbare aggressive Verhaltensweisen gegenüber Dritten entwickle. Deshalb sei er für die Allgemeinheit gefährlich. Im jetzigen Zustand sei das Verhalten des Beschuldigten außerhalb einer hochstrukturierten und Abstinenz garantierender Umgebung als unberechenbar einzustufen. Vor dem Hintergrund der polymorphen Symptomkonstellation müsse jederzeit mit irrationalen, raptusartigen, normalpsychologisch nicht nachvollziehbaren Handlungen mit einem hohen Destruktions- und Aggressionspotential gegenüber Dritten und mithin mit einer Gefahr einer ernsthaften Gesundheitsschädigung anderer Menschen gerechnet werden.

2.

Die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus konnte angesichts des Schweregrades der Erkrankung und der besonderen Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht gemäß § 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Zweck der Maßregel kann nur durch deren Vollstreckung erreicht werden.

Der Sachverständige Dr. med. T2 hat hierzu ausgeführt, es bestehe derzeit kein sozialer Empfangsraum, auch sei der Beschuldigte nicht krankheitseinsichtig. Eine Weiterführung der stationären psychiatrischen Behandlung unter gesicherten Bedingungen sei bei dem Beschuldigten gerade vor dem Hintergrund seiner eher ungewöhnlichen und schwer einzuschätzenden Psychopathologie und einem problematischen Krankheitsverlauf aus psychiatrischer Sicht derzeit alternativlos. Die Erkrankung sei derzeit weitestgehend unbehandelt. Auch müsse der Beschuldigte an seine Medikamenteneinnahme in der Klinik regelmäßig erinnert werden. Eine Aussetzung zur Bewährung sei kein tragfähiges Konstrukt, da keine hinreichende Verlässlichkeit des Beschuldigten bestehe und bislang - trotz Behandlung unter Einsatz antipsychotischer Medikamente - lediglich eine Abschwächung, jedoch keine wesentliche Besserung der Symptomatik eingetreten sei. Erstmals unter dem Einsatz von Medikamenten spreche der Beschuldigte langsam über sein Befinden und dabei stehe er am Anfang eines langjährigen Behandlungsprozesses. Es bestehe daher derzeit - gerade unter Berücksichtigung des besonderen Schweregrades der Erkrankung und der in der Tat zum Ausdruck kommenden außerordentlichen Gefährlichkeit des Beschuldigten - keine Alternative zu einer stationären Unterbringung. Der Zweck der Maßregel könne insoweit nur durch deren Vollstreckung erreicht werden.

Die Kammer schließt sich den überzeugenden und sorgfältig begründeten Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T2 zur Maßnahme der Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 63 StGB sowie zum Erfordernis ihres Vollzuges auch insoweit nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich an.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.

R´ in aLG

T4 X2 S2

ist infolge Erkrankung an

der Unterschrift gehindert

SchwB2

Ausgefertigt

L2, Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2020/35_Ks_20_19_Urteil_20200128.html - DE:LGDU:2020:0128.35KS20.19.00

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