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Die Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kann angeordnet werden, wenn bei ihm eine undifferenzierte oder atypische Schizophrenie sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden und schädlicher Gebrauch weiterer Substanzen vorliegen, die zu wahnhaft-psychotisch motivierten Handlungen und realitätsgestörten Gedankengängen führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |