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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises besteht, wenn der Hersteller durch das Inverkehrbringen eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung konkludent über die uneingeschränkte Betriebserlaubnis des Fahrzeugs täuscht. Der Schaden des Käufers liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, da der Hauptzweck des Fahrzeugs, die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr, wegen drohender Entziehung der EG-Typgenehmigung oder Anordnung von Nebenbestimmungen unmittelbar gefährdet war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |