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Die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, das eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge festsetzt, wird nur zugelassen, wenn dies zur Fortbildung des Rechts geboten ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Eine Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrags beanstandet wird, ist nur zulässig erhoben, wenn die Gründe des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt werden (§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Lasermessgerät TraffiStar S 350 ist ein standardisiertes Messverfahren, dessen Standardisierung nicht erfordert, dass der Messvorgang anhand gespeicherter Daten rekonstruiert werden kann; eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle ("Plausibilitätskontrolle") ist im Wege einer Befundprüfung möglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |