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Die Urteilsgründe müssen so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Ausreichend ist es hierfür, dass in den Urteilsgründen auf die in der Akte befindlichen Fotos gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, wodurch die Fotos zum Bestandteil der Urteilsgründe werden und vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob sie als Grundlage einer Identifizierung uneingeschränkt tauglich sind, selbst in Augenschein genommen werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |