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Eine Abtretungsklausel in einem vom Sachverständigen gestellten Gutachtenauftrag ist unwirksam, wenn sie den Geschädigten unangemessen benachteiligt. Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte vom Sachverständigen auf volle Honorarzahlung in Anspruch genommen werden kann, aber keine Möglichkeit hat, wieder Inhaber des abgetretenen Schadensersatzanspruchs zu werden, weil der Sachverständige diesen bereits an eine Verrechnungsstelle weiterabgetreten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |