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Zur Bestimmtheit des Adressaten einer Ermahnung gemäß § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 StVG. Wohnt an der Anschrift des - hinreichend bestimmten - Adressaten einer behördlichen Maßnahme ein gleichnamiger Familienangehöriger und besteht deshalb die Möglichkeit der Verwechslung des Zustellungsempfängers, so folgt daraus regelmäßig nicht die Unwirksamkeit der Zustellung, wenn das Schriftstück im Rahmen der Ersatzzustellung in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde. (Leitsätze des Gerichts) |