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Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nicht gebunden, wenn sie von einem umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Ein Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig ist. Insbesondere muss die Behörde ihr Ermessen bei der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hinreichend erkennbar ausüben und begründen, ob auch ältere, noch nicht getilgte Straftaten die Anforderung eines Gutachtens rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |