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Beilackierungskosten sind bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn das Fahrzeug eine Metalliclackierung aufweist und die Beilackierung üblicherweise zwingend erforderlich ist. Ein Anspruch auf Erstattung fiktiver Verbringungskosten besteht, wenn diese ortsüblich und angemessen sind und ein Sachverständiger die Typizität der Erhebung in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten bestätigt. Ebenso sind UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen, wenn sie in der Region üblich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |