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Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch dann, wenn der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachterkosten erfüllungshalber an den Sachverständigen abtritt. Nebenkosten eines Sachverständigengutachtens, wie Fahrtkosten über 0,30 EUR/km oder EDV-Kosten, sind nicht erstattungsfähig, wenn sie für den Geschädigten erkennbar überhöht und damit nicht mehr erforderlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |