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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem Fahrzeug Y1 verbauten Motors EA 189 resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes gemäß Bescheid vom 15.10.2015 gegenüber der Beklagten um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |