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Ein Unfallereignis gilt nur dann als unabwendbar, wenn der jeweilige Halter und/oder Führer des beteiligten Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat und den durchschnittlichen Fähigkeiten eines sogenannten "Idealfahrers" gerecht geworden ist. Fährt ein Verkehrsteilnehmer auf einem Parkplatz auf ein stehendes Fahrzeug auf, obwohl er freie Sicht hatte und die Kollision durch Bremsen hätte vermeiden können, so tritt die Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeugs vollständig hinter dessen schuldhaftem Fehlverhalten zurück. Die Aussage eines Zeugen, der den Unfallhergang anders schildert, kann durch ein Sachverständigengutachten und die Aussage eines weiteren Zeugen widerlegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |