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Bei der Berechnung des Barunterhaltsschadens nach Tötung eines Ehepartners sind fixe Kosten vorweg abzusetzen und nach quotenmäßiger Verteilung des verbleibenden Einkommens den Unterhaltsgeschädigten anteilig zuzurechnen. Die große Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Haushaltsführungsschaden sind mit dem Barunterhaltsschaden sachlich kongruent, sodass ein Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger gemäß § 116 SGB X stattfindet. Ein Feststellungsinteresse für künftige Schäden ist zu verneinen, wenn die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts nicht einmal in Grundzügen dargelegt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |